Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis - §§ 19, 33 und 34 SGB VIII
Eine persönliche Begrüßung
Hallo
- Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Daum,
- Richter am Oberverwaltungsgericht Niemeyer,
- Richter am Verwaltungsgericht Dr. Behnsen.
Das Verwaltungsrecht kennen Sie von Amts wegen in Verbindung mit § 86 VwGO - Untersuchungsgrundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze. Ich muss Ihnen Recht und Gesetz erst gar nicht erklären: Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG.
Noch in Bearbeitung
Dieses Seite ist noch nicht fertiggestellt. Vorab wird hier die Grafik zum Jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis dargestellt. Dieses ist den Betroffenen in der Regel gar nicht bekannt und sie werden darüber regelmäßig erst gar nicht aufgeklärt. Sodann erfolgen Hinweise auf die Einhaltung von öffentlichem Recht und Privatrecht, wie immer mit ausführlichen Verweisen auf die Gesetze und die akute Rechtssprechung.
Ausserdem werde ich dazu noch ein Video machen.
Ich empfehle zunächst die Seiten Hilfe zur Erziehung - § 27 SGB VIII und Hilfe zur Erziehung - §§ 19, 33 und 34 SGB VIII zu lesen. Damit erarbeitet man sich ein Grundverständnis.
Stand der Bearbeitung: 27.12.2024