Bestätigt das Oberverwaltungsgericht Hamburg erneut Schule als Marktplatz für Kinderhandel?
Die Nachweise zu den nachfolgend vorgetragenen Tatsachenbehauptungen erfolgen auf der nächsten Seite.
Abstract / Zusammenfassung
- Darf der Dienstherr eines Lehrers V, der an der Schule X seinen Dienst leistet, vor diesem Lehrer und seiner Ehefrau M verheimlichen, dass er an seiner Schule Y unbekannt vielen Privaten Hospitationen genehmigt, damit diese prürfen können, ob deren Kinder A und B in das Geschäftsmodell Heimerziehung der Privaten passen?
- Darf der Dienstherr eines Lehrers V es organisieren und vor dem Lehrer V und seiner Frau M verheimlichen, dass die Privaten dann gemeinsam mit ihm und einem weiteren Amt vereinbaren, dass die Kinder A und B durch rechtswidrige Anordnung eines Verwaltungsakts aus dem Schutzraum Schule rechtlich herausgelöst werden, damit Private anonyme Freiheitsberaubung Minderjähriger für länger als eine Woche ausüben können?
- Die Anordnung des Verwaltungsakts ist durch Urteil 13 K 1081/14 rechtskräftig für rechtswidrig erklärt worden. Eine Anordnung des sofortigen Vollzugs erfolgte nicht. Darf der Dienstherr, der ohne Vollmachten der Eltern handelte und mit deren Widerspruch rechnen musste, dann die Kinder A und B nach § 42 Abs. 1 SGB VIII (idF ab 01.01.2012) aus seinem Schutzraum Schule herauslösen?
- Darf der Dienstherr, der diese Aktion organisiert und ausgeübt hat, damit (das amtsärztliche Gutachten benennt nur diese Aktion und die daraufhinfolgenden Rechtsstreitigkeiten als Krankheitsgrund) seinen Lehrer V krank und infolge arbeitsunfähig machen, damit er ihn aus dem Dienst entfernen kann?
Das Verwaltungsgericht Hamburg zu 21 K 2692/19 sagt: Ja, das darf der Dienstherr!
Das Verwaltungsgericht Hamburg sagt: Der Lehrer V hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns seines Dienstherrn, d.h. eine Fortsetzungsfeststellungsklage wurde als unzulässig abgelehnt. Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe, alles weggewischt: Das wäre ja angeblich eine zustimmungsbedürftige Klageerweiterung, der der Dienstherr nicht zugestimmt hatte.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt diese Rechtsprechung unter Az. 5 Bf 239/23.Z: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgewiesen.
Einer Hamburger Schule ist es verboten, dass sich Privatorganisationen in der Schule Kinder aussuchen, um ihr Geschäftsmodell Heimerziehung zu verwirklichen. Insbesondere ist es verboten, dass dies unter Verheimlichung vor Eltern geschieht.
Wenn
- sich das Personal des Arbeitgebers Behörde für Schule und Berufsbildung nicht an diese gesetzlichen Vorgaben hält,
- sich eine Vereinigung, bestehend aus Lehrern und Schulleitung, Jugendamtmitarbeitern und Privatorganisationen bildet, damit Private Straftaten gegen die persönliche Freiheit Minderjähriger in den Fällen des § 239a StGB oder des § 239b StGB begehen können, die der Gesetzgeber terroristische Vereinigung nennt,
damit eine weitere Amtsperson rechtswidrig Sozialgelder zu nichtigen Privatverträgen Steuergelder beantragen kann, die dann ein Vereinigungsmitglied auch noch ausbezahlen kann,
so hat das Verwaltungsgericht Hamburg zu 21 K 2692/19 entschieden,
dann kann der ebenfalls betroffene Kollege und Beamte der Behörde für Schule und Berufsbildung auf diese Weise rechtmäßig arbeitsunfähig gemacht werden, um ihn dann aus dem Dienst zu entfernen.
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht missachteten die Beteiligten- und Betroffenenstellung nach u.a. §§ 12ff SGB X § 37 SGB X des Arbeitgebers Behörde für Schule und Berufsbildung bei der Herauslösung zweier minderjähriger Grundschüler aus dem Verantwortungsbereich der Behörde für Schule und Berufsbildung durch an die Behörde für Schule und Berufsbildung gerichteten rechtswidrigen Verwaltungsakt des Jugendamts. Unter Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) sind bis heute nicht alle Akten des Arbeitgebers Behörde für Schule und Berufsbildung und der 13-ten Kammer des Verwaltungsgerichts beigezogen worden. Anträge zur Beiziehung gerichtsfester Beweismittel aus den übrigen Jugendamt- und Gerichtsakten (u.a. 13-te Kammer des VG) waren einfach abgewiesen worden.
Verantwortung beim handelnden Arbeitgeber: Null
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Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss 5 Bf 239/23.Z vom 18.12.2024 die Berufung gegen das VG-Urteil 21 K 2692/19 vom 12.09.2023 nicht zugelassen.
Vorbemerkung
Wenn man sich mit der Rechtsmaterie befasst hat, ist der Fall relativ einfach und kann dem Laien (dem Rechtsunkundigen) auch verständlich erklärt werden. Volljuristen im Richter-Beförderungsamt und zum Teil promoviert, hier
- die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Daum,
- der Richter am Oberverwaltungsgericht Niemeyer,
- der Richter am Verwaltungsgericht Dr. Behnsen
haben hier in letzter Instanz beschlossen. Der Beschluss und damit das angefochtene Urteil 21 K 2692/19 vom 12.09.2023 des Verwaltungsgericht werden somit rechtskräftig.
Was hier rechtskräftig heißt, werde ich erklären:
Das wohl fatale Bonmot ist: Ein ehemaliger Beamter, ein ehemaliger Lehrer, wehrt sich gegen die offensichtlich gängige Praxis einiger seiner Kollegen und wird von seinem Arbeitgeber, der Stadt Hamburg, entsorgt. Aus meiner Sicht ganz offensichtlich: Für Hamburg ist es unerträglich, einen Beamten im Dienst zu haben, der Recht und Gesetz angewendet wissen will.
Vorgeschichte - Schulprobleme
Eines unserer Kinder hatte 2013 Probleme in der Grundschule, unter anderem weil es von Mitschülern massiv gemobbt worden war. Es kam zu Unterrichtsproblemen, Agressionen und zu einem Gewaltvorfall. Insoweit war das Jugendamt eingeschaltet, das sogleich das Familiengericht eingeschaltet hatte. Zugleich hatten wir Eheprobleme. Das Familiengericht hatte mir bezüglich unseres betroffenen Kindes am 08.10.2013 Teile der elterlichen Sorge alleine zur Ausübung übertragen.
Solche Probleme lassen sich üblicher Weise nicht sofort lösen, denn bei der Lösung handelt es sich um einen Prozess, der Zeit benötigt. Bei solch einem Prozess werden ebenfalls Fehler gemacht, die dann kontraproduktiv sind. Das Jugendamt war dabei keine Hilfe, denn es lieferte Falschberatung, bot falsche Lösungen an und eskalierte massivst. Wir hatten einen Schulbegleiteter installiert und unsere Eheprobleme Anfang/Mitte Dezember 2013 gelöst. Beides führte dazu, dass in der Schule keine Probleme mehr auftraten. Im Übrigen gab es keine anderen Probleme, schon gar nicht mit unseren anderen Kindern.
Zwischen uns Eltern war somit Einvernehmen, dass das Familiengericht uns letztlich die elterliche Sorge auch rechtlich wieder vollständig gemeinsam ausüben lässt. Etwas anderes ist in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1-2 GG und Art. 19 Abs. 2 GG auch gar nicht anders vorstellbar. Das war dem Jugendamt und dem Familiengericht auch so vermittelt worden. Das passte aber weder der unter Überlastung leidenden Jugendamtmitarbeiterin Christiane Ladewig noch dem Verfahrensbeistand, Rechtsanwalt Hr. Timm Kreyer und anscheinend auch nicht Richterin Fr. Dr. Groth.
Somit begann am 23. Januar 2014 eine Planung zur Zerstörung unserer Familie, die wir erst nachträglich aus den Akten entnehmen konnten. Das Jugendamt zog dazu die Hilfe meines Arbeitgebers, der Behörde für Schule und Berufsbildung mit ein. Das Strafgesetzbuch regelt Anstiftung und Täterschaft.
Aus meiner Sicht scheidet Beihilfe aus: Mein Arbeitgeber Behörde für Schule und Berufsbildung ist auf Grund von Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG selbst gebunden, hatte schon damals hinreichende Konzepte zur Sicherung des Kindeswohls in den Schulen und hat sich insbesondere von keinen Tarifangestellten eines anderen Amtes am Nasenring vorführen zu lassen. Mein Arbeitgeber Behörde für Schule und Berufsbildung hat Straftaten meiner Kollegen gegen meine Familie und mich zu unterlassen oder dafür die Verantwortung zu tragen.
Wenn Sie an der Story interessiert sind: Los gehts.
Der Arbeitgeber - Mein Ex
- Die Behörde für Schule und Berufsbildung ist der Arbeitgeber für alle Lehrkräfte im staatlichen Schuldienst Hamburgs. Insoweit war er bis 31. Oktober 2018 auch mein Arbeitgeber, da ich verbeamteter Lehrer (vgl. Art. 33 GG) war.
- Die Behörde für Schule und Berufsbildung hat die Aufsicht über alle Hamburger Schulen.
Zwei meiner Kinder hatten die Grundschule Karlshöhe in der Zweigstelle Hohnerkamp besucht. Ab dem 23. Januar 2014 organisierte (vgl. §§ 12ff SGB X, § 37 SGB X) die damalige Schulleitung, Fr. Carola Studt, meine Kollegin, gemeinsam mit Fr. Christiane Ladewig (ASD HH-Bramfeld) und Hr. Michael Donath-Neumann (Bezirklicher Angebotsservice HH-Wandsbek) folgende Tatsachen:
- Ohne Information an uns Eltern (an meine Frau und mich) sollen private Kinderheimbetreiber in die Schule kommen und zwei unsere Kinder daraufhin untersuchen, ob diese in ihr Geschäftsmodell Heimerziehung iVm § 34 SGB VIII passen.
- Es waren unbekannt viele Private inklusive der Weitergabe umfangreicher Personendaten angefragt worden: Auch wenn damals die DSGVO noch nicht galt, so war hinreichender Datenschutz iVm Art. 1 Abs. 1 GG durch Bundes- und Landesrecht einzuhalten, d.h. auf Grund von Art. 20 Abs. 3 GG waren diese Datenschutzgesetze zwingend einzuhalten.
- In der Schule haben dann unbekannt viele Private hospitiert, also die Verwirklichung ihres Geschäftsmodells Heimerziehung auch hinsichtlich der konkreten Umsetzung geprüft. Zwei davon sind in Jugendamt-, Verwaltungs- und Familiengerichtsakten wohldokumentiert.
- Am Donnerstag, 20. Februar 2014, erhielt das Kinderhaus Wiedenloh den Zuschlag. Auch für diese Privatorganisation, insbesondere wenn sie mit Heimerziehung Privatgeschäfte (vgl. BGB) iVm HGB betreibt, galten Datenschutzgesetze.
- Ab Donnerstag, 20. Februar 2014, waren alle organisatorischen Maßnahmen getroffen worden, um am Montag, 24. Februar 2014, in der ersten großen Pause unsere beiden Kinder aus der Grundschule Karlshöhe zu entfernen. Unter anderem waren die weiteren Garantenpflichtigen, Rechtsanwalt Hr. Timm Kreyer und Richterin Fr. Dr. Kristina Groth (damals AG HH-Barmbek, jetzt AG Hamburg) über den Verlauf bis dahin informiert worden.
- Am Montag, 24. Februar 2014, erfolgte in der Grundschule Karlshöhe die Inobhutnahme unserer beiden Kinder. Die Anordnung der Inobhutnahme ist durch VG 13 K 1081/14 rechtskräftig als rechtswidrig verurteilt worden.
- Nach rechtswidriger Anordnung der Inobhutnahme erhalten die Privaten des Kinderhauses Wiedenloh keine Durchgriffs- oder Eingriffsrechte in meine Familie, weil es dazu keine Rechtsgrundlage, sondern nur massivst Straftatbestände gibt!
Danach besorgte diese Vereinigung unter faktischem Vollzug durch das Kinderhaus Wiedenloh das anonyme Verschwindenlassen unserer Kinder. Fristen aus § 239 Abs. 3 StGB und § 239b StGB konnten überdeutlich und unter Richteraufsicht durchbrochen werden! - Erst Recht dürfen die Privaten des Kinderhauses Wiedenloh keine Steuergelder zu Privatgeschäften der Heimerziehung ab 24.02.2014 erhalten. Dieses Thema ist noch immer in der 13-ten Kammer des Verwaltungsgericht Hamburg und beim Amtsgericht HH-Barmbek anhängig!!
Insbesondere ist mein Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung an das rechtskräftige Urteil aus VG 13 K 1081/14 gebunden, siehe § 121 VwGO:
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2. im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Mein Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, war mitverantwortlicher Beteiligter an der Planung und Durchführung und ist Rechtsnachfolger.
Und die verantwortlichen Personen meines Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung,, vertreten durch den damals amtierende Person Regierender Bürgermeister Herr Olaf Scholz, jetzt vertreten durch die Person Regierender Bürgermeister Herr Peter Tschentscher, können sich zu den noch anhängigen Klagen (insbesondere beim Verwaltungsgericht) noch immer beiladen lassen:
- Rechtsgeschäftlicher Verhandlungsort und
- die Übergabe von minderjährigen Rechtssubjekten in die Gewalt Privater
erfolgten in der Verantwortung von Amtspersonen in der Grundschule Karlshöhe, in ihrem Verantwortungsbereich! Den verantwortlichen Amtspersonen und Richtern empfehle ich die Worte unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes aus Art. 25 GG iVm dem Sklavereiabkommen iVm § 2 SklHG zu überdenken:
Es gibt keinen Roboter, dem ein Amt übertragen wird, sondern nur Personen den einen Amt übertragen wird.
Nachfolgend ersehen Sie meine Meinung zu den den Aufzählungspunkten 1.-6.
Straftatbestände
Nicht jeder Realakt (Verwaltungshandeln) oder jeder Verwaltungsakt, der rechtswidrig ist, erfüllt auch einen Straftatbestand.
Werden aber durch Verwaltungsakte in Verbindung mit den Verfahrensgrundsätzen aus §§ 8 - 25 SGB X Straftatbestände erfüllt, dann handelt es sich um rechtlich nichtige Verwaltungsakte, auch und gerade dann wenn diese faktisch durchgeführt worden sind; siehe speziell zum Verwaltungsakt in § 40 SGB X und hilfsweise § 44 HmbVwVfG.
zu 1. bis 6. - Private dringen in die Schule ein
Es war mein Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung,, vertreten durch meine Kollegin, die Schulleiterin Fr. Carola Studt, die den mündlichen Verwaltungsakt Erlaubnis der Hospitationen Privater erlassen hat.
Hallo Fr. Dr. Daum, Hr. Niemeyer und Hr. Dr. Behnsen vom OVG: Auf die Eingabe vom 10.09.2023 zu VG 21 K 2692/19 wird Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hatten auch einen unterlassenen Verwaltungsakt - Verbot der Hospitationen Privater in einer Schule - in Verbindung mit der Garantenpflicht bzw. auch einen fiktiven Verwaltungsakt zu untersuchen.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem mein Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, Privaten die Erlaubnis erteilt hatte, zu rein pekuniären Geschätsinteressen in die Schule einzudringen, hat er begonnen, meine Leistungsfähigkeit und meine Gesundheit zu schädigen. Mein Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, hat in Kauf genommen, dass die Schädigung meiner Gesundheit bishin zu manifestierter und amtsgutachterlich festgestellter körperlichen Schädigung geführt hat.
Ich nehme Bezug auf § 236 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StGB - Kinderhandel:
(2) Wer unbefugt
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- ...
- eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
(3) Der Versuch ist strafbar.
Fr. Dr. Daum, Hr. Niemeyer und Hr. Dr. Behnsen vom OVG:
- Befugnis: Wo sind die öffentlich-rechtlichen Verträge nach § 57 HmbVwVfG bzw. §§ 53ff SGB X zwischen meinem Arbeitgeber und dem Jugendamt? Wo ist nach § 58 HmbVwVfG bzw. § 57 SGB X meine Unterschrift?
- Dritter: In welchem Rechtsverhältnis ist das schleswig-holsteinische Kinderhaus Wiedenloh? Was hat dieses Kinderhaus Wiedenloh überhaupt in Hamburgs Schulen verloren? Auf welcher Rechtsgrundlage musste sich mein Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, diesen Privaten unterordnen, damit diese mein Dienstverhältnis zerstören?
- Bereicherung: Das Kinderhaus Wiedenloh ist ab 24. Februar 2014 zu Privatverträgen mit Fr. Verena Domsch aus Hamburgs Steuerkasse bezahlt worden. Um Ihnen, Fr. Dr. Daum, Hr. Niemeyer und Hr. Dr. Behnsen vom OVG das klar und deutlich zu sagen:
Fr. Verena Domsch hatte am 24.02.2014 keinerlei Befugnisse, aber ihre Geschäftspartner hatten in der Schule "Ware" abgeholt!!
Dass Fr. Verena Domsch ebenfalls in Garantenpflicht war, befreit meinen Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, nicht aus seiner Garantenpflicht!
In diesem Zusammenhang fanden anschließend Betrug und Untreue, somit die Finanzierung (§ 89c StGB) statt, nachdem die zum Objekt degradierten Kinder, die zur Handelsware degradierten Kinder aus der Gewalt meines Arbeitgebers und wie verabredet und unter Missachtung der Schriftform (vgl. § 57 HmbVwVfG bzw. § 56 SGB X) heraus an den Geschäftspartner Kinderhaus Wiedenloh übergeben worden waren.
Diese Gesetze, die dieses Verhalten meines Arbeitgebers ermöglichten, hätte ich gerne benannt. Auch die Verwaltungsakte und die hier abgeschlossenen schriftlichen Verträge hätte ich gerne einmal in irgendeiner Verwaltungsgerichtsache sehen wollen. Ich schreibe Ihnen das glasklar wie ich es sehe: Das Verwaltungsgericht und Sie vom OVG verweigern sich bezüglich § 86 VwGO dem Untersuchungsgrundsatz und Sie genehmigen meinem Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, durch Unterlassen seines hinreichenden Vortrags Prozessbetrug, vgl. § 87 VwGO.
Ich nehme Bezug auf § 238 Abs. 1 StGB in der Fassung (idF vom 31. März 2007 - Nachstellung:
Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- ...
- ...
- unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
- ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
- eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
Fr. Dr. Daum, Hr. Niemeyer und Hr. Dr. Behnsen vom OVG:
Zur Begriffsklärung nehme ich Bezug auf BGH 3 StR 244/09 - Beschluss vom 19. November 2009:
- Befugnis: Welche Befugnis hatte mein Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, um in seinen Betriebsräumen die Privaten des Kinderhaus Wiedenloh mindestens zwei Mal auf meine Kinder, auf meine Familie und auf mich loszulassen? Auf welcher Rechtsgrundlage konnte mein Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, Art. 33 Abs. 4 und 5 GG entsorgen?
- Beharrlichkeit: Greift der Täter mit seinen Handlungen besonders intensiv in die Rechte des Opfers ein, so mögen grundsätzlich bereits wenige Vorfälle, unter Umständen auch eine einzige Wiederholung, das erforderliche Maß an rechtsfeindlicher Gesinnung und Hartnäckigkeit zu belegen.
Leipziger Kommentar, 12. Auflage, § 238, Rn. 59: Bereits die einfache Wiederholung soll ausreichen, wenn der Täter besonders intensiv in die Rechte des Opfers eingreife. - seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt: Erfasst werden damit im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende Folgen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen (...).
- Freiheit ... einer ihm nahe stehenden Person: Wenn meine Kinder aus einer Schule heraus in die Anonymität verschwinden, dann ist das ein Verstoß gegen die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen, dann findet Nötigung (§ 240 StGB) statt, dann sind Minderjährige entzogen (§ 235 StGB), dann Leiden Minderjährige unter Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), dann findet Geiselnahme (§ 239b StGB) statt.
Auf Grund der benannten Offizialdelikte, die dem Amtsgericht HH-Barmbek in Verbindung mit Amtsermittlungspflichten aus § 26 FamFG bekannt waren, hatten Ermittlungen von Amts wegen zu erfolgen.
Fr. Dr. Daum, Hr. Niemeyer und Hr. Dr. Behnsen vom OVG, Sie und das Verwaltungsgericht haben kein Recht dazu, dass nach rechtswidriger Anordnung von Inobhutnahmen mein Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, zum Tagesgeschäft übergeht, womöglich derartiges Verhalten sogar als Tagesgeschäft betreibt.
Mit dem Öffnen der Grundschule Karlshöhe für Private ist mein Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, mir, meinen Kindern, meiner Frau, also meiner Familie gegenüber verantwortlich, vgl. u.a. Art. 33 Abs. 4 GG. Das Jusitz-Organversagen der 13-ten Kammer des Verwaltungsgerichts und der Abteilung 895 des Amtsgericht HH-Barmbek entbindet meinen Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, nicht aus seiner Verantwortung! Mit Einreichung von Widerspruch und Anfechtungsklage (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) war spätestens am 25.02.2014 zum Verwaltungsakt Inobhutnahme (idF ab 01.01.2012) nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung eingetreten.
Beim Amtsgericht HH-Barmbek waren und sind noch immer Amtsermittlungspflichten aus § 26 FamFG zu erfüllen.
Zu 6. und 7. - Aufschiebende Wirkung - Rechtswidrigkeit
Spätestens am 25.02.2014 war zum Verwaltungsakt Inobhutnahme (idF ab 01.01.2012) nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung eingetreten: Sowohl beim Verwaltungsgericht Hamburg als auch beim Familiengericht HH-Barmbek war unser schriftlicher Widerspruch gegen den Verwaltungsakt Inobhutnahme (idF ab 01.01.2012) eingereicht.
Mit dem hoheitlichen Verwaltungsakt Inobhutnahme (idF ab 01.01.2012) hatte sich die Tarifangestellte Fr. Christiane Ladewig gegen meinen Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, gewendet!! Man lese sich § 42 Abs. 1 SGB VIII (idF ab 01.01.2012) genau durch:
Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
- eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
- die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
- eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Ersichtlich ist nur § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (idF ab 01.01.2012) anwendbar. Es ist wohl zweifelsfrei: In einer Schule der Behörde für Schule und Berufsbildung, herrscht dringende Kindeswohlgefährdung, wenn Private aus aller Herren Bundesländer dorthin anreisen können, um ihr Geschäftsmodell auf entsprechende Ware hin überprüfen zu können. </sarkasmus off>
Es ist wohl purer Zynismus, wenn mein Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, verschweigt, dass er über den Vorfall vom 24. Februar 2014 in seiner Grundschule Karlshöhe) informiert worden war: Für Hamburger Kinder gilt in Hamburg eine Schulpflicht, und aufsichiebende Wirkung ist eben aufschiebende Wirkung!
Der 13-ten Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg unter der Vorsitzenden Richterin Fr. Schlöpke-Beckmann war und ist die aufschiebende Wirkung aus § 80 Abs. 1 VwGO wohlbekannt und sehr bewusst. Der 13-ten Kammer unter der Vorsitzenden Richterin Fr. Schlöpke-Beckmann sind auch die Beteiligungsrechte und Beiladungspflichten aller Betroffenen und Beteiligten bekannt: §§ 63ff VwGO. Zum Verfahren 13 E 812/14 und zu rechtskräftiger Verurteilung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Inobhutnahme unter 13 K 1081/14 war die betroffene Behörde für Schule und Berufsbildung, und waren unsere betoffenen Kinder erst gar nicht beigeladen worden: Unsere Kinder waren im Verwaltungsgericht zum Verhandlungsobjekt degradiert worden!
Der Verwaltungsakt Inobhutnahme hat sich an die Behörde für Schule und Berufsbildung, gerichtet. Um das salop zu formulieren was Fr. Christiane Ladewig tat: „Inobhutnahme! Los Schule, gib die Kinder raus! Der Papa ist zur Arbeit in einer anderen Schule und die Mama ist auch nicht informiert. Hier sind ohne jegliche Rechtsgrundlage Private des Kinderhauses Wiedenloh, Schleswig-Holstein; die kennst Du ja schon auf Grund von Hospitation. In Bunsoh müssen leere kalte Betten gewärmt werden. Die sperren jetzt die Kinder in ihr Auto, nehmen die mit und bringen diese vor den Eltern versteckt und anonym unter.“
Was passiert rechtlich nach rechtskräftig verurteilter Anordnung der Inobhutnahme? Um Ihnen Fr. Schlöpke-Beckmann das klar zu sagen, denn Sie wissen das: Dann verdienen sich die Privaten des Kinderhaus Wiedenloh zu Privat-Verträgen ab 24.02.2014 mit Fr. Verena Domsch und zu deren Sozialgeldanträgen ab 24.02.2014 keine goldene Nase. Betrug und Untreue machen die Gewährung des gesamtschuldnerischen Schuldbeitritts zu nichtigen Verträgen ebenfalls nichtig.
Hallo Frau Ksenija Bekeris, hallo Herr Ties Rabe:
- Was muss eine Schulleitung nach einer Inobutnahme tun? Wo ist die zugehörige Dienstanweisung? Wo ist der zugehörige Meldebogen? In jedem Fall waren Sie zweifelsfrei detailliert über den Vorfall informiert worden!
- Welche Aufgaben erfüllt die Abteilung Innenrevision in der Behörde für Schule und Berufsbildung, zum Schutz von Minderjährigen in Ihren Schulen? Erzählen Sie mir bloß nicht, Ihre Innenrevision sei nur eine Publicity-Veranstaltung, gar purer Werbegag, nur für Postenschieberei oder Deckung von Straftaten in Schulen vorhanden! Muss man jetzt Compliance Audit entsorgt statt Art. 1 und 20 GG entsorgt sagen?
- Warum wurde anschließend Fr. Maja Röpke, die Klassenlehrerin eines unserer Kinder, befördert? War deren Mithilfe zur rechtswidrigen Entfernung eines Kindes aus ihrer Klasse bzw. zweier aus der Schule eine Beförderungsvoraussetzung?
Als ehemaliger Lehrer bewerte ich Ihr Verhalten, das Erfassen von Sachverhalten, mit der Note 6 in Klassenstufe 9 auf G-Niveau; sie würden über einen nicht bestandenen Ersten Allgmeinen Schulabschluss nicht hinauskommen. Frau Ksenija Bekeris, Herr Peter Tschentscher, in Hamburg bedarf es in gleich mehreren Verwaltungen dringender Systemprüfungen (im Neusprech System Audits). Wir sind kein Einzelfall wie ihre Jugendhilfe unter Richteraufsicht Familien zerstört! Wegen Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG verweise ich unter anderem auf § 11 Nr. 1 StGB und §§ 25-31 StGB.
Abschließende Bemerkung
Die Nachweise zu den hier vorgetragenen Tatsachenbehauptungen erfolgen auf der nächsten Seite. Da werde ich aus meiner Sicht auch weitere rechtliche Aspekte anführen. Wegen der Frist zur Anhörungsrüge ist zum Vortrag hier soweit erst mal Schluss. Man muss den Local Judge Heros, die hier zu diesen Vorgängen ein System Audit erstellten, doch noch eine Chance geben, die aber ganz sicher nicht wahrgenommen wird. Und mit Sicherheit wird das Bundesverfassungsgericht eine Nicht-Annahme-Entscheidung treffen!
Lehrer sind die Motoren für eine funktionierende Schule. Schütten die verantwortlichen Fahrzeughalter statt des notwendigen Treibstoffs (Rechts-)Müll in Tank und Getriebe, dann ... .