Nachweise zur Planung, Ausführung und Finanzierung

Beteiligungsrechte an Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ergeben sich unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG, Personen sind keine Verwaltungs-, Vertrags- oder Verhandlungsobjekte irgendwelcher Amts- oder Gerichtspersonen.

Die wesentlichen Fakten lagen dem Verwaltungsgericht zu 21 K 2692/19 vor. Ein Gericht ist mit Bewohnern des Bundesgebietes und nicht mit einem Etwas (einer künstlichen Intelligenz KI o.ä.) besetzt! Es handelt sich um folgende Bewohnern des Bundesgebietes und Richter im Landesdienst:

  1. Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Delfs,
  2. Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hövermann,
  3. Richter am Verwaltungsgericht Schwippert,
  4. ehrenamtlicher Richter Herr Hinrichsen,
  5. ehrenamtlicher Richter Herr Schünemann.

Auch dem Oberverwaltungsgericht lagen zu 5 Bf 239/23.Z dieselben Fakten vor. Es handelt sich um folgende Richter:

  1. die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Daum,
  2. den Richter am Oberverwaltungsgericht Niemeyer,
  3. den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Behnsen.

Es darf keine Verantwortungslosigkeit so zugeschnitten werden, dass der Arbeitgeber Behörde für Schule und Berufsbildung Arbeitsbedingungen schafft, damit Kollegen mit Straftaten gegen andere Kollegen und deren Kinder vorgehen. Das Grundgesetz bietet keinen Raum für einen rechtsfreien Raum in einer Behörde!

Bei den nachfolgenden „Ausschnitten“ habe ich die Namen meiner Kinder, meiner Frau, Üble Nachrede, Verleumdungen und Personenamen unbeteiligter Dritter anonymisiert. Zudem habe ich gelbe Hervorhebungen eingefügt und kommentiere gerichtsfeste Sachverhalte.

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Die Planung

Ein Tag und ein Monat vor der Vollstreckung

Oder muss man bei einem Jugendamt von garantenpflichtiger Familien-Hinrichtung sprechen?

Ab dem 23. Januar 2014 erfolgten im Jugendamt HH-Wandsbek die Planungen zur Fremdplatzierung unserer beiden ältesten Kinder. Eine Information an uns Eltern erfolgte nicht!

Die unter Überlastung leidende Frau Christiane Ladewig musste nachdokumentieren. Das hier präsentierte Dokument war erst am 03.03.2014, also nach der Durchbrechung der Wochenfrist (errechnet ab 24.02.2014) aus § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB und § 239b Abs. 1 StGB, erstellt worden!
Zudem war es anscheinend bis 27.12.2014 wohl offen zu halten.

An die sogenannten Fachkräfte:


20 Tage vor der Vollstreckung

Herr Mitschke hatte sich gewundert, warum er am 03.02.2014 personenbezogene Daten nur über eines unserer Kinder erhalten hatte, aber zwei Kinder untergebracht werden sollten und nachgefragt. Herr Donath-Neumann antwortete am 04.02.2014: über ... gibt es praktisch keine Unterlagen, ... .

Viel bemerkenswerter ist aber, dass Herr Donath-Neumann angibt:

dass die Richterin entschieden hat, dass der ASD beide Kinder unterbringen soll, ...

Fakt ist - und das ist eines der so deutlichen Probleme: Bis heute liegt weder meiner Frau noch mir noch sonst irgend jemandem ein Beschluss von Richterin Fr. Dr. Groth vor. Entscheidungen zu mündlichen Hinterzimmerabsprachen werden trotzdem erst dann wirksam, wenn sie den Beteiligten bekannt gegeben worden sind: § 40 Abs. 1 FamFG.

Richterin Frau Fischer vom Amtsgericht St. Georg wird im Strafverfahren 940 Cs 85/24 entscheiden müssen, wie meine Äußerungen zu bewerten sind. Jedenfalls habe ich hinreichende Beweisanträge gestellt. Das Datum der mündlichen Verhandlung werde ich bekannt geben.

Zum Ausbildungsstand von Herrn Donath-Neumann am 04.02.2014: Seit dem 1. September 2009 gibt es im Familiengericht keinen Verfahrenspfleger mehr für Kinder. Kinder erhalten einen Verfahrensbeistand.

Bei me.com handelt es sich um einen US-Server von Apple. Nur damit man sich nicht wundert, wohin personenbezogene Daten entsprechend den (damaligen) Datenschutzgesetzen überall hingewandert sind.


Verfahrensbeistand aller unserer Kinder war Fachanwalt für Familienrecht Herr Timm Kreyer. Fachanwalt für Familienrecht ist mit Sicherheit kein Schimpfwort, sondern zeichnet einen Anwalt aus, der Erfahrung hat, so die HH-Rechtsanwaltskammers:

Die Fachanwaltsbezeichnung belegt damit "geprüfte Qualität".

Ein Verfahrensbeistand, auch dann wenn er Rechtsanwalt ist, ist kein Vertreter für Minderjährige!

Der Fachanwalt für Familienrecht Herr Timm Kreyer wusste, dass wir Eltern über die gesamten Vorgänge nicht informiert worden waren!

Eine andere Story die noch kommt: Für die Vertreter der Hamburgischen Rechtsanwaltskammer ist Parteiverrat ganz offensichtlich ein Fremdwort! Das Verfahren Verwaltungsgericht 17 K 4768/21 wird auf meiner Homepage ebenfalls noch aufbereitet.


15 Tage vor der Vollstreckung

Das Schreiben unter Nr. 1 Folgendes Schreiben fertigen haben wir Eltern tatsächlich erhalten.

Der Vermerk unter Nr. 4 war uns Eltern aber verheimlicht worden:

Vermerk: Frau Ladewig teilte telefonisch mit, eine konkrete Einrichtung zur möglichen Unterbringung der beiden größeren Kinder liege weiterhin nicht vor.


12 Tage vor der Vollstreckung

Frau Chantal Fathije Mohsenian war die von Richterin Fr. Dr. Groth beauftragte Gutachterin, die letztlich ohne Anhörung entpflichtet werden musste. Zu dieser Gutachterin erstelle ich ebenfalls noch eine eigene Seite. Jedenfalls hatte Fr. Mohsenian in der Schule unserer Kinder nichts verloren! Eine kompetente Schulleiterin hätte sie hochkant des Schulgeländes verwiesen. Nicht so Frau Studt!

Frau Studt rief bei Fr. Ladewig an!
Hallo Herr Ties Rabe, ich Grüße Sie als meinen ehemaligen Chef: Welche sonstigen Kompetenzschwierigkeiten hatten Sie sonst noch in Ihrer Behörde für Schule und Berufsbildung, dass eine verbeamtete Schulleiterin bei einer überlasteten Tarifangestellten eines Bezirksamts anruft, um Rechtsfragen zu klären?

Nein, Fr. Ladewig verweist Fr. Studt nicht an die zuständige Behörde für Schule und Berufsbildung, sie lässt sich von Rechtsanwalt Timm Kreyer beraten, der scheinbar - er ist "geprüfte Qualität" - von nichts eine Ahnung hat! Wie oben erwähnt, werde ich zu Parteiverrat, dem Verhalten der Rechtsanwaltskammer und dem Verfahren 17 K 4768/21 des Verwaltungsgericht noch vortragen. Aber mal ganz ehrlich Herr Bezirksamtsleiter Ritzenhoff: Sind Ihre Volljuristen in der Rechtsabteilung nicht kompetent genug, so dass Fr. Ladewig ausgerechnet den Verfahrensbeistand unserer Kinder um Rat bitten muss?

Verantwortungslosigkeit kennt keine Grenzen:

Rückmeldung an Frau Studt: Ich nehme es auf "meine Kappe".

Nicht nur in der Grammatik gibt es Subjekt und Objekt. Bei aller sonstigen Bemissachtung auf Grundlage des Grundgesetzes kann man ja schon froh sein dass nicht „Ware“ sondern „Kinder“ dransteht:

Begutachtung der Kinder

Vielleicht ist das aber nur die korrekte Warendeklaration entsprechend einer mir unbekannten Kennzeichnungsvorschrift?


Ich könnte hier jetzt weitere Nachweise zur unbefugten Vermittlungstätigkeit einfügen und damit aufzeigen, wie sensible personenbezogene Daten via Email sorglos und unter jeglicher Missachtung der damals geltenden Datenschutzgesetze verteilt worden waren.


8 Tage vor der Vollstreckung

Am 17. Februar 2014 genehmigte mein Arbeitgeber, die Behörde für Schule und Berufsbildung, vertreten durch die Schulleiterin Fr. Carola Studt die Hostipation durch Herrn Wehrmann von der Lebensgemeinschaft Pestalozzi-Stiftung.

Hallo Herr Ties Rabe, ich Grüße Sie als meinen ehemaligen Chef; hallo sehr geehrte Richter:

  1. Welche Rechtsverordnungen, welche Gesetze galten, so dass Herr Wehrmann an der Grundschule Karlshöhe hospitierte?
  2. In den Gerichtsunterlagen 21 K 2692/19 sind dazu keine Akten meines Arbeitgebers, der Behörde für Schule und Berufsbildung, beigezogen worden!!
  3. Im Text steht Vereinbarung, und das ist ein Vertrag: Können Sie mir dazu den zugehörigen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 57ff HmbVwVfG vorlegen?
  4. Kann ich die Schweigepflichtentbindung meiner Frau, meine eigene und ggf. die aller weiteren Betroffenen einsehen?

Es waren Geschäfts- und personengebundene Daten zum Geschäftsmodell Heimerziehung in der Grundschule Karlshöhe erhoben, gespeichert und verarbeitet worden! §§ 57ff HmbVwVfG ist eine gesetzlich vorgeschriebe Pflichtveranstaltung.


7 Tage vor der Vollstreckung

Am 18. Februar 2014 kam es offentsichtlich zum Erstkontakt mit dem Kinderhaus Wiedenloh, Bunsoh, Schleswig-Holstein. Das schließe ich aus den Schwärzungen in der Email.

Sozialpädagogische und vorallem juristische Fachkräfte besorgten durch Schwärzungen, dass wir auf Grund von Aktenschwärzungen nicht erfahren können, wo unsere Kinder verschwinden.


4 Tage vor der Vollstreckung

Am Freitag, 21. Februar 2014, erhalten angefragte Geschäftstätige des Bereichs Heimerziehung Absagen. Da die Kinder ganz süß seien, geht er, (Herr Weihrmann), davon aus, dass der andere Geschätstätige im Bereich Heimerziehung die Produkt- und Auftragsvergabe annimmt.


Am 03.03.2014 wurde in Jus-IT nachdokumentiert.

Das Kinderhaus Wiedenloh hatte sich einen Eindruck in der Schule gemacht (Hospitation wie Herr Wehrmann).

Hallo sehr geehrte Richter: Es erfolgten Absprachen zu rechtskräftig verurteilten rechtswidrigen Tathandlungen mit meinem Arbeitgeber, der Behörde für Schule und Berufsbildung. Warum sind die entsprechenden Unterlagen meines Arbeitgeber, der Behörde für Schule und Berufsbildung, nicht in der Gerichtsakte VG 21 K 2692/19 bzw. OVG 5 Bf 239/23.Z? Ist das Arbeitsverweigerung?


Verfahrensbeistand Fachanwalt Hr. Timm Kreyer erhält die Produktbroschüre.

Die Tarifangestellte Frau Ladewig ist am Montag, 24. Februar 2014, um 09:15 Uhr deshalb aus dem Haus, weil sie in der großen Pause den Verwaltungsakt Inobhutnahme aussprechen wird.

Hallo sehr geehrte Richter: Der Tatort war mit meinem Arbeitgeber, der Behörde für Schule und Berufsbildung, vereinbart worden. Sie können und dürfen meinen Arbeitgeber nicht aus der Verantwortung entlassen. §§ 57ff HmbVwVfG ist eine gesetzlich vorgeschriebe Pflichtveranstaltung:


0 Tage - Tag 1 der Vollstreckung - Tatort Schule

Wie man diesem verschriftlichten Verwaltungsakt entnehmen kann, war der sofortige Vollzug nicht angeordnet worden. Es fehlt auch an einer Rechtsbehelfsbelehrung. In Blatt 197 der Akte wurde die Rechtsbehelfsbelehrung eingefügt, womit der ausgereichte Original-Bescheid manipuliert worden ist; dazu die PDF-Datei, die hier nicht als Bild eingepflegt ist.

Aus dem Schutzraum Schule in die Anonymität verschwunden. Sozialpädagogische Begründung:

Aus Schutzgründen bleibt der Aufenthaltsort Ihrer Kinder zurzeit anonym.

Geschützt worden war einzig das widerliche Geschäftsmodell des Kinderhaus Wiedenloh und seiner Organisatoren, u.a. meines Arbeitgebers.


Tag 2 der Vollstreckung

Sehr geehrte Damen und Herren Staatsanwälte und Richter: Bei dieser Vereinigung, die Freiheitsberaubung Minderjähriger geplant und ausgeführt hatte, schwerste Nötigungen in Verbindung mit § 239a StGB bzw. § 239b StGB veranstaltete hatte, galt es die Finanzierung nach § 89c StGB zu verhindern. Das ist insbesondere Verwaltungsrichtern der 13-ten Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg bewusst: Darum verweise ich auf die weiterhin anhängigen Klagen:

  1. 13 K 4015/19 - Klage gegen gesamtschuldnerische Schuldbeitrittserklärungen ab 24.02.2014, die uns Eltern und jedenfalls immer teilsorgeberechtigten Eltern nicht bekannt gegeben worden waren,
  2. 13 K 1589/20 - Restitutions- und Nichtigkeitsklage bzgl. Inobhutnahme am 24.02.2014,
  3. 13 K 944/20 - Klage gegen Heranziehung,
  4. 13 K NN/22 - Paralleles Hauptsacheverfahren zu 13 E 4052/22, zu dem die 13-te Kammer bis heute noch kein Aktenzeichen mitgeteilt hat, und das Amtsgericht HH-Barmbek zu 895 F 183/20 die Prüfung von Privatverträgen unzulässig an das VG verwiesen hat.

Die beiden Schreiben an das Verwaltungsgericht und das Familiengericht HH-Barmbek waren erst nach Mitternacht und somit am 25. Februar 2014 persönlich eingeworfen worden. Hier wird nur das Schreiben an das Verwaltungsgericht eingebunden. Es lag Richterin Fr. Schlöpke-Beckmann am 25.02.2014 ab 10:15 Uhr vor.


Der ASD hat ebenfalls einen schriftlichen Widerspruch erhalten.


Tag 5: Vereinbarung zur Durchbrechung aller Fristen

Fragen an die Staatsanwaltschaft:

  1. Welche gesetzliche Regelung gibt es für solche Vereinbarungen?
  2. Hat der Gesetzgeber bei der Abfassung von § 80 VwGO geschlampt?
  3. Sind Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 1-3 GG, Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG verfassungswidrig?
  4. Nach welchem Kalender bemisst sich die Wochenfrist aus § 239 StGB bzw. § 239b StGB

Handschriftliche Aktennotiz von Richterin Fr. Dr. Groth (FamG) aus der Familiengerichtsakte zum Telefonat zwischen Richterin Fr. Dr. Groth und Richterin Fr. Schlöpke-Beckmann (VG):

Vk 28.2.14
Ri'in VG Schlöpke-Beckmann - dortiges Az 13 E 812/14 - teilte tel. mit, die dortige Entscheidung werde erst nach dem hiesigen Termin getroffen werden
Groth

Handschriftliche Aktennotiz von Richterin Fr. Schlöpke-Beckmann (VG) aus der Verwaltungsgerichtsakte zum Telefonat zwischen Richterin Fr. Dr. Groth (FamG) und Richterin Fr. Schlöpke-Beckmann:

Vermerk
Ich habe der Familienrichterin Dr. Groth (Tel. 42863-6832) telef. mitgeteilt, dass wir ihre Entscheidung im Verfahren 895 F 30/14 abwarten werden.
Die Anhörung hat sich um einen Tag auf den 6.3. verschoben, 9.00.
Sie wird ihre Entscheidung per FAX an uns z.K. senden. 28.2.14 S-B

Tag 9: Alle Fristen sind gebrochen

Tag 9, weil die Dokumentation vom 04.03.2014 stammt und das Verwaltungsgericht noch immer keine Akten hatte. Aber man kann telefonieren, nur nicht mit Eltern, Rechtssubjekten.

Erstes Telefonat am 27.02.2014 mit dem Rechtsamt:

Die 13-te Kammer des Verwaltungsgerichts unter der Vorsitzenden Richterin Fr. Schlöpke-Beckmann hatte bis dahin offensichtlich einzig unseren elterlichen Widerspruch und unsere Herausgabeforderung vorliegen. Darum mache ich hier noch einmal auf § 80 Abs. 1 VwGO aufmerksam:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

Frau Ladewig erfuhr am 27.02.2014 durch ihr Telefonat: Frau Christine Alexy, wohl Volljuristin beim Rechtsamt des Bezirksamts, hatte mit Richterin Fr. Schlöpke-Beckmann telefoniert und erfahren, dass das Verwaltungsgericht nicht vor dem Familiengerichtstermin entscheiden wird. Sie (das Verwaltungsgericht) brauchen die Akten.

Frau Alexy und vor allem Richterin Fr. Schlöpke-Beckmann wussten: Am 27.02.2014 war die Frist aus Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG längst abgelaufen:

Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.

Dies wird in § 42 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bestätigt:

Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

§ 106 SGB VIII gab es am 24.02.2014 noch gar nicht. § 106 SGB VIII ist erst am 01.11.2015 in Kraft getreten!
Bezüglich der Zitierpflicht (Art. 19 Abs. 1 GG) bei Eingriffen in Art. 6 Abs. 3 GG liegt bitte seit wann das Organversagen des Gesetzgebers vor? Siehe auch im Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage oder hier (4. Auflage) in PDF, denn sie wissen was sie tun.

Polizei im Sinne von Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG ist jedes Amt, dem polizeiliche Befugnisse übertragen sind, z.B. auch beim Zoll.
Damit stellt sich die Frage: Wer hatte hier überhaupt polizeiliche Befugnisse?
Das Kinderhaus Wiedenloh hat jedenfalls keine Vollzugs- bzw. Vollstreckungsgewalt übertragen bekommen: Es sind Private mit einem Geschäftsmodell. Nichts anderes!

Die Formulierungen im Strafgesetzbuch sind eindeutig. § 239 Abs. 1 Satz 1 StGB:

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird ... .

§ 239a Abs. 1 Satz 1 StGB und § 239b Abs. 1 Satz 1 StGB:

Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ...

Entführen ist eine Veränderung des Aufenthaltsortes gegen den Willen des Opfers, so dass das Opfer der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist. [Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 R.. 508.]
Ein Bemächtigen liegt vor, wenn der Täter das Opfer gegen seinen Willen physisch in seine Herrschaftsgewalt bringt. [Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT 2 R.. 784; BGH NStZ 96, 276.]

Frau Alexy und vor allem Richterin Fr. Schlöpke-Beckmann wussten: Niemand konnte hier weiter anhaltende Eingriffe in u.a. Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 3 GG anordnen; das heißt, niemand konnte einen rechtmäßigen Verwaltungsakt oder rechtmäßigen Gerichtsbeschluss zur Aufrechterhaltung von Eingriffen in Grund- und Menschenrechte veranlassen!


Zweites Telefonat am 27.02.2014 mit Richterin Fr. Dr. Groth:

Info an Frau Dr. Groth: Wenn das Verwaltungsgericht ggf. eine Entscheidung vor dem Termin im FamG fällt, macht sie eine e.A (einstweilige Anordnung), es würde den Kindern schaden, wenn sie am Wochenende nach Hause kämen und dann am Donnerstag wieder in die Einrichtung gignen.

Es gibt zwei Möglichkeiten dieses Telefonat zu interpretieren:

  1. Die Tarifangestellte informiert Richterin Fr. Dr. Groth tatsächlich nur. Dann ist das, was nach dem Doppelpunkt folgt die Information, die Richterin Fr. Dr. Groth an Fr. Ladewig zurückmeldet. Das heißt: Richterin Fr. Dr. Groth, Kraft Richteramts Leiterin der gesamten Aktion, hatte weder am kommenden Donnerstag noch sonst später nie vor Recht und Gesetz anzuwenden. Ohnehin sollte zu diesem Zeitpunkt die Hausärztin Fr. Chantal Fathije Mohsenian für ~20.000 € Bezahlung aus der Gerichtskasse ein Psychiatrisches Gutachten erstellen. Dass diese gewöhnliche Hausärztin keine Qualifikation für eine solche Tätigkeit hat, ist unter Fachärzten gemein hin anerkannt.
  2. Diese Variante kann nicht ausgeschlossen werden: Die Tarifangestellte Fr. Ladewig weist Richterin Fr. Dr. Groth an.

Auch Richterin Fr. Dr. Groth wusste, dass am 27.02.2014 die Frist aus Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG längst abgelaufen war. Zu Einsperren, auf andere Weise der Freiheit beraubt, Entführung oder sich eines Menschen bemächtigen hatte ich soeben vorgetragen.


Die ASD-Dokumentation stammt vom 04.03.2014. Damit ist klar, die Wochenfrist aus § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB

... das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt ...

bzw. § 239b Abs. 1 Satz 2 StGB

... oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer ... .

war längst abgelaufen: 9 Tage sind bekanntlich länger als eine Woche.


Finanzierung - § 89c Abs. 1 Nr. 2 StGB - Untreue

Sorglos und faktisch unbeaufsichtigt konnte die Tarifangestellte Fr. Christiane Ladewig ihren Verwaltungsakt Inobutnahme mit Sozialgeldern zu Privatverträgen zwischen Fr. Verena Domsch mit dem Kinderhaus Wiedenloh ab 24.02.2014 bezahlen. Ich habe hier nur einen von zwei Bewilligungsbescheiden einkopiert.

Sowohl die Verträge als auch die Bewilligungsbescheide sind vor uns Eltern - genauso wie die Planungen zu Inobhutnahmen - verheimlicht worden.

§ 80 Abs. 1 VwGO gilt auch bei Bewilligungsbescheiden! Sehr geehrte Damen und Herren Staatsanwälte und Richter, darum sind die Klagen

  1. 13 K 4015/19 - Klage gegen gesamtschuldnerische Schuldbeitrittserklärungen ab 24.02.2014, die uns Eltern und jedenfalls immer teilsorgeberechtigten Eltern nicht bekannt gegeben worden waren,
  2. 13 K 1589/20 - Restitutions- und Nichtigkeitsklage bzgl. Inobhutnahme am 24.02.2014,
  3. 13 K 944/20 - Klage gegen Heranziehung,
  4. 13 K NN/22 - Paralleles Hauptsacheverfahren zu 13 E 4052/22, zu dem die 13-te Kammer bis heute noch kein Aktenzeichen mitgeteilt hat, und das Amtsgericht HH-Barmbek zu 895 F 183/20 die Prüfung von Privatverträgen unzulässig an das VG verwiesen hat

anhängig. Die Sozial-/Steuergelder sind ausgereicht aber noch immer nicht zurückgefordert! Solch einen Zustand in Verbindung mit dem Zeitverlauf kann sich in einem funktionierenden Rechtsstaat eigentlich niemand erlauben.


Tag 639 nach der Inobhutnahme - Rechtswidrigkeit der Anordnung der Inobhutnahmen

Es dauerte 639 Tage bis zum Urteil und dann noch einmal über 2 Monate bis das Urteil unserem Anwalt zugestellt worden war.

Der Tenor entfaltet Rechtskraft. Das Urteil bindet die Behörde für Schule und Berufsbildung in doppelter Hinsicht:

  1. Wir Eltern hatten einen Beschulungsvertrag für unsere Kinder. Wir Eltern gehen davon aus, dass in einer Grundschule keine dringende Gefahr für das Kindeswohl existiert!
    Wie oben ausgeführt, war zu diesem Verwaltungsakt der sofortige Vollzug nach die § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht angeordnet worden. Mit Widerspruch und Klage war nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung eingetreten: zeitlich zwar später, aber rechtlich rechtzeitig, weil
    1. Widerspruch und Klage unverzüglich, faktisch sofort erfolgten, und
    2. eine Annahme der Genehmigung auch sonst nicht ersichtlich ist!
    Die Behörde für Schule und Berufsbildung hatte Sorge dafür zu tragen, dass ohne Anordnung des sofortigen Vollzugs (oder ohne vollstreckbaren Titel) das Jugendamt keines unserer Kinder aus seiner Obhut entnehmen kann. Die Behörde für Schule und Berufsbildung hatte ohne Vollmacht gehandelt!
    Auf Grund fehlender Vertretungsmacht ist mit Widerspruch und Klage das Handeln der Behörde für Schule und Berufsbildung (vertreten durch die Grundschule Karlshöhe) zur Herausgabe unsere Kinder rechtlich unwirksam!
    Ich möchte
    1. das Gesetz oder
    2. die öffentlich-rechtlichen Verträge
    sehen, die meine Frau oder mich verpflichten, nach rechtswidriger Anordnung von Inobhutnahmen der Grundschule Karlshöhe oder der Behörde für Schule und Berufsbildung zu ermöglichen, dass meine Kinder herausgegeben werden.
  2. Mein Arbeitgeber Behörde für Schule und Berufsbildung hat nach Beamtenstatusgesetz Fürsorgepflichten nicht nur mir gegenüber, sondern auch gegenüber meinen Kindern und meiner Frau.
    Mein Arbeitgeber Behörde für Schule und Berufsbildung hat in diesen Belangen keine Vertretungsmacht, um mit der Herausgabe meiner Kinder meine Familie und mich zu schädigen.

Aber das Urteil 13 K 1081/14 zeigt noch viel wichtigeres, nämlich die Verachtung des Gerichts gegenüber den minderjährigen Rechtssubjekten: Diese sind als Beteiligte erst gar nicht benannt, zum Verfahrensobjekt degradiert. Unter Beerdigung von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG werkelt heute Rechtsstaat und Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Attribut Kindeswohl!


Mein Fazit

Während ich Dienst für meinen Arbeitgeber Behörde für Schule und Berufsbildung leistete, besorgte dieser mit der Tarifangestellten Fr. Christiane Ladewig und den Privaten des Kinderhaus Wiedenloh für das Verschwindenlassen meiner Kinder.

Dass hierzu Geld fließen wird, also die Finanzierung nach § 89c StGB erfolgen wird, war zu verhindern.

§ 42 Abs. 1 SGB VIII in der am 24.02.2014 geltenden Fassung:

1Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

  1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
    1. die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
    2. eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
  3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
2Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

Nur Nr. 2 trifft zu: Dabei ist

... und
  1. die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen

zu beachten!
Dass hier in meinem Fall eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig eingeholt werden konnte ist hier ausführlich vorgetragen worden: Richterin Fr. Dr. Groth wusste nachweislich spätestens ab 10.02.2014 über die Kinderheimsuche bescheid und wollte die Verheimlichung vor uns Eltern und hatte dies angeblich entschieden, aber eben nicht wirksam!

Das heißt:

Was Richter mit Garantenpflicht dazu leisten, ist für mich nicht mehr nachvollziehbar und nicht mehr hinnehmbar.

Stand der Bearbeitung: 05.01.2025 / Einfacher Besucherzähler