BVerfG-Beschwerde
Diese BVerfG-Beschwerde geht jeden an, dessen Kinder durch Inobhutnahmen aus einer Schule, einer Kita oder einer sonstigen Einrichtung mit Betreuungsvertrag abhanden kommen, im schlimmsten Fall danach für Wochen, Monate oder gar Jahre unter Richteraufsicht anonym verschwinden.
Die Herausgabe der Kinder an Jugendamt-Tarifangestellte oder an Personen, die keine Legitimation zur Ausführung einer Inobhutnahme haben, ist in der Regel Handeln ohne Vertretungsvollmacht. Beim Widerspruch gegen die Inobhutnahme ist die Herausgabe in der Regel rechtlich nicht wirksam aber schon vollstreckt. Die Ausführung einer Inobhutnahme ohne Rechtsgrundlage durch Private - dies ist in der Regel separat zu betrachten - ist rechtlich ebenfalls unwirksam. Dann treten ausschließlich Straftatbestände inkraft, mit denen im Rechtsstaat gegen Kinder und Familie vorgegangen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu Kompetenzen aus § 32 BVerfGG. Dazu zitiere ich § 32 Abs. 1 und 2 BVerfGG:
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) 1Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Streitfall muss dem Bundesverfassungsgericht nur bekannt sein; das genügt vollständig! Das heißt, es ist kein Antrag notwendig! Der Streitfall und die gängige Praxis der Jugendämter sind dem Bundesverfassungsgericht seit Jahren bekannt. Die betroffenen Gruppen haben als einzige Grundrechte: Art. 6 GG. Wegen Art. 2 EU-Vertrag (u.a. Rechtsstaatlichkeit) kommt eine fortgesetzte Missachtung von
- EU-Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer
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- EU-Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten
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erst gar nicht in Betracht. Die vollkommen willkürliche Gestaltung des Lebenslaufs von Kindern durch nicht verhinderte Straften ist zugleich ein Verstoß gegen die DSGVO in Verbindung mit Art. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Aus kann in § 32 Abs. 1 BVerfGG wird ein muss, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG lautet:
Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Eskalation der Kollisionen mit Völkerrecht und EU-Normen? Organversagen der Justiz? Organversagen des Bundesverfassungsgerichts durch fast 100-%tige Nicht-Annahme-Entscheidungen?
Am 20. Januar 2025 habe ich gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu 21 K 2692/19 und des Oberverwaltungsgerichts 5 Bf 239/23.Z und 5 Bf 3/25.Z Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht; Download: BVerfG-Eingabe vom 20.01.2025 📥, ~1,4 MB.
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Beschwerdegegner ist natürlich die Gebietskörperschaft Freie und Hansestadt Hamburg, laut HH-Verfassung ein etwas größeres Dorf mit Gesetzgebungskompetenz.
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Beschwerdegegner ist auch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, weil ich in diesem Zusammenhang in Antrag 2 formuliert habe, dass das Bundesverfassungsgericht diese veranlassen soll, ihrer Aufsichtspflicht aus Art. 84 Abs. 1 GG nachzukommen.
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Beschwerdegegner ist auch die EU-Kommission. Die EU-Kommission überwacht direkt und indirekt die Einhaltung der EU-Verträge und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Mit der Datenschutzgrundverordnung sind am 25. Mai 2018 bestimmte Artikel aus der GRCh in den Alltag der EU-Bürger getreten (Kurzdarstellung: Unionsbürger 📥, ~0,2 MB).
Schon vor der DSGVO war es in der EU üblich, dass auch allgemeine Regeln aus dem Völkerrecht zwingend einzuhalten sind. Das betrifft natürlich nicht alle Artikel aus den einzelnen völkerrechtlichen Verträgen (EMRK, UN-KRK, Abkommen zur Abschaffung der Sklaverei, UN-CPED, etc.), aber doch die wesentlichen Artikel. Für die wesentlichen Artikel gilt nämlich, dass sie im untrennbaren Zusammenhang mit den Werten der Europäischen Union stehen. -
Frau Christiane Ladewig, Frau Carola Studt, Frau Verena Domsch, das Kinderhaus Wiedenloh und Herr Dr. Peter Tschentscher sind als Beschwerdegegner benannt, weil ich irrtümlich davon ausgegangen war, dass sie als Amtsträger ebenfalls in Betracht kommen. Ich ging dabei vom Gedanken aus, dass die mittelbare Drittwirkung aus dem Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198) zum Tragen kommt. Die Klage gegen diese Personen dürfte wohl nicht zulässig sein. Das ist aber kein Hindernis für die Zulässigkeit der Klage gegen die FHH.
Allgemeinen Regeln des Völkerrechts vs transformiertes Völkerrecht
Ich habe dem BVerfG zur Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts und zu transformiertem Völkerrecht am Beispiel des Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (UN-CPED) 📥 (~0,2 MB) vorgetragen. Dieses Gesetz trat spätestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger 📥 (~0,03 MB) inkraft, also spätestens am 21.06.2011.
Auch die EMRK ist nur im Rang eines völkerrechtlichen Vertrags. Das heißt, nicht jeder Artikel aus der EMRK ist im Rang einer allgemeinen Regel des Völkerrechts. Im Rang einer allgemeinen Regel des Völkerrechts stehen aus meiner Sicht jedenfalls Art. 3 EMRK - Folterverbot und Art. 4 EMRK - Verbot der Sklaverei.
Art. 1 Abs. 1 UN-CPED stellt ein absolutes Verbot dar, ist universell anerkannt und gilt beim systematischen Ausüben als Verbrechen gegen die Menschlickeit. Aus diesem Grund war das Verschwindenlassen auch in § 7 Abs. 1 Nr. 7 VStG aufgenommen worden und zwar noch vor Inkraftreten der UN-CPED. Völkerstrafrechtlich relevant ist dabei das ausgedehnte oder systematische Handeln. Nach StGB gab es schon immer Offizial-Straftatbestände, mit deren Hilfe man das Verschwindenlassen in Einzelfällen zwingend zu ahnden hatte und die ich dem BVerfG in Teilen auch explizit benannt habe. (§ 234b StGB war trotzdem nötig, wozu ich hier aber nicht ausführe, weil dieses erst am 03.08.2024 inkraft trat.)
Es sollte klar sein, dass beim Begehen eines Verbrechens (auch wenn es kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des VStGB ist) durch einen Einzelnen bzw. durch eine Vereinigung (z.B. §§ 129 und 129a StGB) alle im StGB zur Verfügung stehenden Register gezogen werden müssen, um das zu bestrafen: Das ist der Wesensgehalt von Offizialdelikten in Verbindung mit unter anderem §§ 26 und 27 FamFG. Dass zu Verbrechen keine Steuergelder zu Privatverträgen ausgegeben werden dürfen, ist mit § 89c StGB eindeutig klargestellt.
Kein Beamter und kein Richter darf Beihilfe (§ 27 StGB) oder gar Täterschaft (§ 26 StGB) leisten, auch nicht durch Unterlassen (§ 13 StGB): Dann steckt man nämlich mit beiden Beinen im systematischen Handeln im Widerspruch zu Art. 20 Abs. 3 GG (bzw. Art. 97 Abs. 1 GG). Betrachtet man sich die deutsche Rechtsprechung im deutschen Familiengericht, dann ist der Gedanke zu ausgedehntem Handeln nicht fern.
Wie ausgedehnt das richterliche Handeln ist, wenn Opfer und zugleich Rechtssubjekte dann noch nicht einmal einen Beteiligtenstatus iVm Art. 1 Abs. 1 GG im Verwaltungsgericht erhalten, habe ich in roter Schrift im VG-Urteil 13 K 1081/14 hier (ganz unten) als drängende Fragen vermerkt: Vorbildhaftes Erlöschen der Subjektqualität durch Richter? Wo stehen die Namen der drei weiteren Betroffenen?
Völkerrechtlicher Vertrag ist nicht gleich völkerrechtlicher Vertrag! Es gibt völkerrechtliche Verträge, die rein gar nichts mit Menschenrechten zu tun haben. Am 24.05.1949 trat auch das Bekenntnis des deutschen Volkes aus Art. 1 Abs. 2 GG inkraft, Zitat:
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Damit stehen Menschenrechte aus völkerrechtlichen Verträgen zwar nicht im Verfassungsrang; sie sind aber bei der Auslegung der Grundrechte aus dem Grundgesetz zwingend zu beachten. Art. 1 Abs. 2 GG ist faktisch ein One-Way-Ticket zu Gunsten der Menschenrechte: unverletzlich und unveräußerlich. Dem Gesetzgeber steht kein Kündigungsrecht zu. Keinem Gericht ist es damit mehr möglich, Menschenrechte, dazu auch noch in beständiger, also systematischer oder bis zu ausgedehnter Kollision mit dem Strafgesetzbuch, zu missachten. Begünstigung ist ein Straftatbestand und der Missbrauch von Rechten ist eine Verletzung von Treu und Glauben.
Sachverhalt und Tatbestand
Ich habe keinen Grund, das Verhalten des Bundesverfassungsgerichts in irgendeiner Form noch für angepaßt zu halten oder gar schön zu reden. Dass mit meiner Wortwahl ein Corpsgeist angegriffen wird, lasse ich deutlich erkennen. Das Bundesverfassungsgericht ist im Fall unserer Famile seit dem Verfahren 1 BvR 1962/14 in ständiger Übung zu Nicht-Annahme-Entscheidungen und wahrlich von Anfang an bestens informiert und im vollen Rechtsbewusstsein. Um das klar und deutlich zu sagen: Meine Familie mit 8 Opfern ist kein Einzelfall. |
Anlage 19: Eingabe am 10.09.2023 zu 21 K 2692/19
Die VG-Einabe vom 10.09.2023 📥 (~4,1 MB) habe ich zum vollen Sachvortrag vor dem BVerfG gemacht.
Stand der Bearbeitung: 04.02.2025 / Pennergame Besucherzähler