Grundrechte aus dem Grundgesetz
Die Grundrechte im Grundgesetz sind grundlegende Freiheits- und Gleichheitsrechte, die Individuen gegenüber dem Staat schützen. Sie sind unveräußerlich, dauerhaft und einklagbar. Die Grundrechte binden alle staatlichen Gewalten.
Durch Art. 1 Abs. 1 GG wird die Menschenwürde absolut geschützt. Das heißt, ein Verstoß gegen die Würde des Menschen ist grundsätzlich immer verboten. Es gibt keine Ausnahmen.
Durch Art. 1 Abs. 3 GG findet eine unmittelbare Bindung aller Staatsgewalten an die Grundrechte aus Art. 2 bis 19 GG statt. Diese Grundrechte können unter bestimmten Voraussetzungen durch einfache Gesetze eingeschränkt werden. Bei Grundrechte-Kollisionen muss eine systematische Auflösung und Abwägung erfolgen.
Wegen der schweren und schwersten Verbrechen während der NS-Zeit gegen Kinder und Familien hat der Parlamentarische Rat beschlossen, dass die Gruppe Ehe und die Gruppe Familie als einzige Gruppen Gruppen-Grundrechte haben: Art. 6 Abs. 1 GG:
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Art. 1 Abs. 1 GG
... kommt noch ...
Art. 2 bis 19 GG
... kommt noch ...