Allgemeines zu den Menschenrechten

Es sollte aus Art. 1 Abs. 2 GG vollständig klar sein:
Wenn die Bundesrepublik Deutschland Menschenrechte ratifiziert und inkraft gesetzt hat,
dann stellen diese materielles Recht für die Bewohner des Bundesgebietes dar,
dann stellen ständig veranstaltete Kollisionen mit diesen Menschenrechten einen Bruch von Völkerrecht dar.

Mit Art. 2 EU-Vertrag greifen unter anderem umfangreiche EU-Richtlinien, mit denen Opfer geschützt werden müssen, auch dann, wenn eine Strafverfolgung der Täter, die in der Regel nach nachtionalem Recht schon hinreichend Offizialdelikte begangen haben, unterbleibt.

Wer (potentielle) Opfer während hoheitlicher (insbesondere richterlicher) Ermittlungen vorsorglich zum Vertragsobjekt mit Privaten degradiert, missachtet Art 1 Abs. 1 GG und Art 1 Abs. 1 GRCh: So Kindchen, während ich Richterlein jahrelang ermittle, wirst Du schon mal Vertragsobjekt und Deine Familie durch Heranziehung finanziell zerstört. Im Übrigen zerstöre ich mit jahrelanger richterlicher Ermittlung auch die Arbeitskraft Deiner Eltern.

§§ 79ff SGB VIII sind unmissverständlich und eindeutig. Während hoheitlicher (insbesondere richterlicher) Ermittlungen hat sich kein Privater unter Ausbeutung des Zustands eines Kindes dumm und dämlich zu verdienen.

Zunächst nur eine unvollständige Auflistung:

28.07.1895 - Deutsches Strafrecht

§ 2 SklHG

Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

1926 - Sklavereiabkommen - international

Art. 1 Abkommen zur Abschaffung der Sklaverei von 1926

Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens besteht Einverständnis über folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Sklaverei ist der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden.
  2. Sklavenhandel umfasst jeden Akt der Festnahme, des Erwerbes und der Abtretung einer Person, in der Absicht, sie in den Zustand der Sklaverei zu versetzen; jede Handlung zum Erwerb eines Sklaven, in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu vertauschen; jede Handlung zur Abtretung eines zum Verkauf oder Tausch erworbenen Sklaven durch Verkauf oder Tausch und überhaupt jede Handlung des Handels mit Sklaven oder der Beförderung von Sklaven.

24.05.1949 - Deutsches Verfassungsrecht

Art. 1 Abs. 1 GG

1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Das heißt: Kein Mensch, insbesondere kein Kind kommt seit 24.05.1949, 00:00 Uhr, jemals mehr in die Rechtslage, dass seine Situation ausgebeutet wird, damit sich Private auf Kosten des Steuerzahlers und unter Aufsicht von Richtern dumm und dämlich verdienen, gar zu Hospitationen in öffentliche Schulen eingeladen werden.

03.09.1953 - EMRK

Art. 3 EMRK - Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art. 4 Abs. 1 EMRK - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

15.07.2010 - UN-KRK

Soweit ich bislang recherchiert habe ist die UN-KRK seit 15.07.2010 vollumfänglich im Rang eines Bundesgesetzes.

Art. 35 UN-KRK

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Massnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.

Alle EU-Staaten haben die EMRK und die UN-KRK ratifiziert! Darum entfaltet Art. 2 EU-Vertrag eine besondere Bedeutung, weil darin steht:

1Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. 2Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Spezielle Rechte aus EU-Richtlinien:

  1. EU-Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer
  2. EU-Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten
  3. ...

Stand der Bearbeitung: 04.02.2025 / Homepage Besucherzähler