Sklavereiabkommen von 1926

Das Abkommen zur Abschaffung der Sklaverei von 1926, das deutsche Strafrecht und die Folgen.

28.07.1895 - Deutsches Strafrecht

§ 2 SklHG

Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

... kommt noch ...