Vorwort

Anlass für die nunmehr vorgezogene Darstellung meines Hamburger Falls ist der Strafbefehl des Amtsgericht St. Georg 940 Cs 85/24 vom 19.11.2024, Ausfertigung vom 20.11.2024 und Posteingang am 27.11.2024. Darin wird mir vorgeworfen, ich hätte mich gemäß §§ 185, 194 Abs. 1, 42, 53 StGB strafbar gemacht. Dagegen habe ich am 09.12.2024 fristgerecht Widerspruch eingereicht.

Konkret bedeutet das hier, dass ein erforderlicher Strafantrag von Richterin Fr. Schlöpke-Beckmann und ihres namentlich nicht genannten Dienstvorgesetzten vom Verwaltungsgericht Hamburg nach § 194 Abs. 1 StGB vorliegt. § 53 StGB besagt, dass Tatmehrheit vorliegt, also mehrere Taten vorliegen, die gleichzeitig abgeurteilt werden. § 42 StGB gewährt Zahlungserleichterungen.

§ 185 StGB besagt, dass mir das Vergehen Beleidigung vorgeworfen wird. Bei der Beleidigung handelt es sich um den sogenannten Auffangtatbestand, wenn die konkreten Vergehen § 186 StGB - Üble Nachrede oder § 187 StGB - Verleumdung nicht zutreffend sind. Wortlaut:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  1. In diesem Gesetz wird keine Definition benannt, was eine Beleidigung ist!
  2. In diesem Gesetz werden keine Regelbeispiele benannt!

☞ Damit ist Beleidigung ein unbestimmter Rechtsbegriff.

Mit § 185 StGB wird einerseits ein Auffangtatbestand geschaffen, aber zugleich wird damit Richter-Willkür Tür und Tor geöffnet:

Der Auffangtatbestand hat seine Berechtigung, und der Nachteil des Instanzenwegs ist in einem Rechtsstaat für gewöhnlich zumutbar. Obwohl das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 93, 266 (291, 292) vom 10. Oktober 1995 schon entschieden, dass § 185 StGB grundgesetzkonform ist, ist unter Strafrechtlern die Debatte darüber nicht erloschen. Auf Letzteres kann und werde ich hier nicht eingehen.

Im nächsten Kapitel werde ich daher auf die Tatbestände Üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) eingehen und diese zueinander abgrenzen.

Stand der Bearbeitung: 16.12.2024