Vor der mündlichen Verhandlung am 18.02.2025
09.12.2024 - Einspruch / Widerspruch gegen Strafbefehl 940 Cs 85/24
Da ich gegen den Strafbefehl des AG St. Georg 940 Cs 85/24 vom 19.11.2024 fristgerecht Einspruch eingereicht hatte, kam es zur Ladung der mündlichen Verhandlung zum 18.02.2025, 11:15 Uhr.
Mit meinem Einspuch bzw. Widerspruch am 09.12.2024 hatte ich auch zwei Strafanzeigen eingereicht. Zitieren darf ich leider nicht, aber inhaltlich wiedergeben:
- Zum Einen erstattete ich Strafanzeige wegen der Veranlassung der Verfolgung Unschuldiger und wegen damit verbundener Nötigung meiner Person durch Rechtsbeugung.
- Zum Anderen ist ab 24.02.2014 strikt zweckgebundes Sozialgeld zu Privatverträgen an das Kinderhaus Wiedenloh (Bunsoh) geflossen, bei dem es zum Verschwindenlassen unserer Kinder kam, bei dem die Rechtsverhältnisse bis heute von den Gerichten verschwiegen werden und eine 30-jährige Verjährungsfrist inkraft gesetzt worden ist, wozu ich ebenfalls Strafanzeige erstattete.
Sehr geehrte Damen und Herren Richter und Staatsanwälte:
Eine rechtkräftig verurteilte rechtswidrige Anordnung von Inobhutnahmen bildet schlicht keine Rechtsgrundlage für die Gewährung des gesamtschuldnerischen Schuldbeitritts zu Privatverträgen mit dem Kinderhaus Wiedenloh (Bunsoh). Zu solchem Handeln dürfen strikt zweckgebundene Gelder der Hilfe zur Erziehung nicht ausgereicht werden. Das ist von Anfang an und von Gesetz wegen allen in diesem Fall Handelnden vollständig bewusst gewesen, denn es sind Profis mit Garantenpflichten in Verbindung mit Art. 1 und 20 GG und der Verpflichtung zur Gewährleistung der Kassensicherheit Hamburgs.
Und wenn es um die letztentscheidende Leitung geht -- und immerhin habe ich sogar dahingehend immer, aber vergeblich Rechtsbehelf eingelegt --, dann gilt auch Art. 97 Abs. 1 GG.
Ich sage Ihnen hier auch so wie ich das sehe: Die beiden einzigen Rechtsbehelfe, die überhaupt notwendig waren, waren
- Widerspruch und Herausgabeverlangen beim Jugendamt am 24.02.2014 und
- Widerspruch und Klage auf Herausgabe beim Familien- und Verwaltungsgericht am 25.02.2014.
☞ Fortan nehme ich für mich insoweit das Recht aus Art. 20 Abs. 4 GG in Anspruch, dass ich zumindest auch aus meinem Recht aus Art 5 Abs. 1 GG heraus soweit vortrage, was der Staat alles gegen meine Familie und mich bis heute unternimmt, dass seit 24.02.2014 zerstörtes Familienleben auch weiterhin zerstört bleibt, dass seit 24.02.2014 zertrümmerter Schutze der staatlichen Ordnung weiterhin unter Richteraufsicht als Ruinen am Verfahrenweg erscheinen, und partout und mit aller Staatsgewalt kein Opferschutz und keine Folgenbeseitigung veranlasst wird. Glauben Sie wirklich, dass eine solche staatliche Gemeinschaft überhaupt eine Wächteramtfunktion erfüllen kann? Meine Familie ist kein Einzelfall, denn es handelt sich hier um ein von Richtern geleitetes Geschäftsmodell.
13.02.2025 - Akteneinsicht
Dass mir ein Strafverfahren sicherlich nicht passt, ist wohl verständlich. Hinreichende Aktenkopien hatte ich bislang auch nicht. Für nahezu alles hat der Staat Geld, aber nicht für eine hinreichende Aktenkopie für den Beschuldigten in einem Strafverfahren. Aktenkopien bekommt ein Beschuldigter in einem Rechtsstaat nur dann, wenn er einen Rechtsanwalt für eine Aktenanforderung bezahlt, und dann den Rechtsanwalt dafür bezahlt, dass dieser Kopien erstellt.
Jedenfalls konnte ich am 13.02.2025 Akteneinsicht nehmen und die Akten fotografieren: ~700 MB an Farbfotos. Soetwas möchte ich gerne in einer handhabbaren PDF-Akte mit deutlich geringerem Datenvolumen. Somit war ich erstmal beschäftigt, das auf 11,4 MB im DIN-A-4-Format zu schrumpfen. Natürlich liest man dann auch schon mal die Akten und kommt aus dem Staunen nicht heraus.
14.02.2025 - Antrag auf Zeugenladung - Antrag auf Terminverschiebung
Noch bevor ich mit dem Verakten nach meinem System fertig war, stellte ich fest, dass diejenigen, die gegen mich Strafantrag gestellt hatten, zum Termin am 18.02.2025 erst gar nicht geladen worden waren. Zudem stellte ich fest, dass erhebliche Beweiserhebungen überhaupt noch zu veranlassen sind. Darum habe ich am 14.02.2025 umfangreiche Anträge zur Zeugenladung gestellt, unter anderem die Ladung der Personen, die gegen mich Strafantrag gestellt hatten, nämlich Herr Dr. Lambiris und Fr. Schlöpke-Beckmann. Zudem stellte ich deshalb den Antrag, das Verfahren auf unbestimmte Zeit zu verschieben und berief mich u.a. auf die Opferschutzgesetze (z.B. EU-Opferschutzrichtlinie).
Dass diejenigen Belastungszeugen, die gegen mich Strafantrag gestellt hatten, nicht geladen worden waren, nicht befragt werden können und einfach mal so ein Strafverfahren gegen mich loslassen können, finde ich nicht lustig (s.o. mein Strafantrag). Bei Herrn Dr. Lambiris und Frau Schlöpke-Beckmann handelt es sich in diesem Verfahren um die wichtigsten Personen überhaupt, denn diese besitzen unter anderem bezüglich der Verwaltungsgerichtsordnung hinreichende Kompetenzen. Auf die Ladung von Herrn Dr. Lambiris und Frau Schlöpke-Beckmann werde ich nicht verzichten.
Ein weiterer wichtiger Zeuge, dessen Ladung ich ebenfalls am 14.02.2025 beantragt hatte, ist Hr. Dr. Peter Tschentscher. Auf seine Ladung werde ich genauso wenig verzichten wie auf die von Herrn Dr. Lambiris und Frau Schlöpke-Beckmann.
Die anderen Zeugen, die ich gerne geladen haben möchte, liste ich hier nicht auf.
Verfahrenstechnisch ist es so, dass ich die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zwingend erneut stellen muss. Aber so weit kam es am 18.02.2025 erst gar nicht.
17.02.2025 - Beweisanträge - Antrag auf Einstellung des Verfahrens - BVerfG
06:27 Uhr - Eingabe beim AG St. Georg
Mit meinem ersten Scheiben vom 17.02.2025 an das AG St. Georg stellte ich 17 weitere Beweisanträge. Auch hier ist es verfahrenstechnisch so, dass ich diese Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zwingend erneut stellen muss. Aber wie schon erwähnt, so weit kam es am 18.02.2025 erst gar nicht.
Unter Bezugnahme auf Opferschutzgesetze (u.a. EU-Opferschutzrichtlinie) stellte ich jetzt den Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Ich begründete dies mit Hinweis auf das Jugendhilfe-rechtliche Dreiecksverhältnis und eindeutige Tatbestände aus gerichtsfesten Akten.
Aus der Akteneinsicht hatte ich entnommen, dass die Staatsanwaltschaft die Akten nicht für so wertvoll hält, dass es diese an das Hamburger Staatsarchiv übergeben möchte. Gegen diese mir aus der Akteneinsicht bekannt gegebene Entscheidung habe ich Widerspruch eingereicht. Begründet habe ich dies unter anderem damit, dass meine Familie und ich kein Einzelfall sind und es durchaus der Nachwelt erhalten bleiben darf, wie Hamburg institutionell schwerste Schädigungen in Familien veranlasst und dies im Familien- und Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt wird. Damit mein Widerspruch auch wirklich behandelt wird, habe ich Zuleitung meines Widerspruchs an die zuständige Stelle und einen rechtsmittelfähigen Bescheid beantragt.
Mein Schreiben (9 Seiten) und 21 Anlagen (423 Seiten) ging am 17.02.2025 um 06:27 Uhr über Mein Justizpostfach beim Amtsgericht St. Georg ein. Ich kann das alles hier leider noch nicht veröffentlichen. Verfahrenstechnisch ist es auch bei den hier eingereichten 21 Anlagen so, dass ich hierzu Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zwingend stellen muss. Aber so weit kam es am 18.02.2025 erst gar nicht.
14:06 Uhr - Eingabe beim Bundesverfassungsgericht
Da ich zur Überzeugung gekommen war, dass das Strafverfahren gegen mich nicht nur wegen fehlender Zeugenladung von Hr. Dr. Lambiris und Fr. Schlöpke-Beckmann ausgesetzt werden muss, sondern eingestellt werden muss, hatte ich schon um 06:27 Uhr beim AG St. Georg die Einstellung beantragt. Wie die Erfolgsaussichten tatsächlich sind, konnte und kann ich natürlich nicht abschätzen.
Darum habe ich am 17.02.2025 um 14:06 auch beim Bundesverfassungsgericht vorgetragen. Dabei ist mir leider ein Fehler im Adressfeld des Anschreibens unterlaufen: Ich hatte in der Briefvorlage noch das Amtsgericht St. Georg stehen und eine notwendige Änderung völlig übersehen.
So ist das eben im Leben: Aber aus dem Anschreiben (~1,9 MB) 📥, geht zumindest eindeutig hervor, dass das Amtsgericht St. Georg der Antragsgegner ist und dass beantragt worden war, das Verfahren 940 Cs 85/24 auszusetzen. Die Anlagen zu den Verfahrensakten waren von A) bis D) durchbuchstabiert und die Anlagen zu Anlage C) waren von 1. bis 21. durchnumeriert. Zumindest soviel Ordnung hatte ich gewahrt.
14:22 / 14:26 / 15:26 Uhr - Beschluss des AG St. Georg
Am 17.02.2025 um 14:26 Uhr ging bei meinem E-Mail-Postfach ein Anschreiben und ein Beschluss des AG St. Georg 940 Cs 85/24 ein. Email abgerufen habe ich um ca. 15:20 Uhr, und die Abspeicheruhrzeit des Anschreibens und des Beschlusses auf meinem Rechner ist um 15:26 Uhr.
Aus dem Beschluss des Amtsgerichts St. Georg, der um 14:22 Uhr angefertigt worden war, geht hervor, dass mein Antrag vom 14.02.2025 (siehe oben) auf Verlegung / Aussetzung des Termins abgelehnt worden war.
16:16 Uhr - Eingabe beim Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht muss nach Möglichkeit unverzüglich darüber informiert werden, wenn sich ein neuer Stand ergibt. So pflanzte sich dann der Fehler aus obigem Anschreiben mit dem falschen Adressaten Amtsgericht St. Georg fort, denn auch in meinem zweiten Anschreiben (~0,2 MB) 📥 vom 17.02.2025 steht leider nicht das Bundesverfassungsgericht im Adressfeld; Posteingang beim Bundesverfassungsgericht um 16:16 Uhr über Mein Justizpostfach.
D-Day - 18.02.2025
04:59 Uhr - Antrag auf Pflichtverteidiger
Es gibt einen Unterschied zwischen Aussetzung bzw. Verlegung und Einstellung. Mein Antrag (Nr. 18) vom 17.02.2025 zur Einstellung des Verfahrens 940 Cs 85/24 gegen mich war vom Amtsgericht St. Georg nicht beschieden worden. So ganz ohne Unterstützung in einer Strafsache ist natürlich auch nicht angenehm. Am 18.02.2025, 04:59 Uhr Posteingang beim AG St. Georg, stellte ich somit den Antrag, mir einen Pflichtverteidiger zu bestellen und begründete das ausführlich.
05:31 Uhr - Weitere Begründung für einen Pflichtverteidiger
Die Klärung der Rechtsstellung zwischen meiner Familie und mir gegenüber den ab 23.01.2014 bzw. 24.02.2014 Handelnden ist bis heute - seit über 11 Jahren - von Gerichts wegen ausgesetzt. Die Privatverträge Hamburgs ab 24.02.2014 mit den Heimeinrichtungen Kinderhaus Wiedenloh (Bunsoh), Wiespaal gGmbH und anderen sind bis heute rechtlich nicht geklärt, aber es ist ab 24.02.2014 Geld geflossen und das nicht unerheblich. Hilfeplangespräche mit uns Eltern, die wir trotz teilweisem Sorgerechtsentzug ununterbrochen Personensorgeberechtigte waren, fanden innerhalb 5,5-jähriger Vertragslaufzeiten zum Vertragsobjekt Kind nie statt. Dass ich in den anstehenden Amtsgericht- und Verwaltungsgericht-Verhandlungen dieses Mal anders vorbereitet bin, ist den dortigen Richtern bekannt.
Für das Amtsgericht St. Georg heißt das zum Verfahren 940 Cs 85/24 entsprechend Randnummer 14 aus 2 BvR 803/05 vom 27.12.2006:
b) Kommt eine gerichtliche Entscheidung aufgrund von Verzögerungen, die der Justiz anzulasten sind, nicht vor Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens zustande, so ist zu berücksichtigen, dass das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren es den Gerichten verbietet, aus eigenen Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Nachteile für die Verfahrensbeteiligten abzuleiten (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 110, 339 <342>). Erst recht kann es Gerichten nicht gestattet sein, Gründe für die Abweisung von Anträgen als unzulässig durch eigene verfahrensfehlerhafte Antragsbehandlung selbst herbeizuführen. Eine Rechtsordnung, die dies ermöglichte, verstieße gegen den Grundsatz, dass der Rechtsstaat rechtswidriges Vorgehen nicht begünstigen darf (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 -, EuGRZ 2006, S. 435 <442>).
Dieses Zitat ging am 18.02.2025 um 05:31 Uhr beim Amtsgericht St. Georg zum Verfahren 940 Cs 85/24 ein.
11:15 Uhr - H-Hour
Pünktlich um 11:15 Uhr fing am 18.02.2025 die mündliche Verhandlung statt. StAw’in Fr. Samadizada-Ludwig stellte sich vor und verlas sodann die Anklageschrift. Sodann erfolgte die Vernehmung meiner Person, bei der mir Richterin Fr. Fischer freien Vortrag gewährte. Ich stellte ausführlich die Tatbestände aus den Akten des Verwaltungsgerichts vor, nämlich ab der rechtswidrigen und vor uns Eltern verheimlichten Kinderheimsuche ab 23.01.2014 unter Öffnung einer Schule meines Dienstherrn,
- damit sich vor uns Eltern verheimlichte Private ab 23.01.2014 Kinder in einer öffentlichen Grundschule aussuchen können,
- damit vor uns Eltern verheimlichte Private ab 24.02.2014 Privatverträge mit Fr. Verena Domsch abschließen können und Fr. Verena Domsch Anträge zur Sozialleistungen der „Hilfe zur Erziehung“ beantragen kann,
- damit ein Beamter, der Recht und Gesetz erfüllt haben will, unter Verletzung der Fürsorgepflichten seines Dienstherrn schwerst geschädigt werden kann, um diesen dann aus dem Dienst zu entsorgen, siehe hier BVerfG-Beschwerde
- damit meine Familie durch Heranziehung zur Gewährung des gesamtschuldnerischen Schuldbeitritts Hamburgs zu Privatverträgen zwischen Hamburg und Privateinrichtungen finanziell ruiniert werden kann (vgl. §§ 91ff SGB VIII).
Meine Vernehmung war noch nicht beendet und auch nicht für beendet erklärt worden, weder von mir noch von Richterin Fr. Fischer, da unterbrach Richterin Fr. Fischer die Verhandlung. Sie beorderte Publikum und mich, den Angeklagten, vor die Tür, um mit der Staatsanwaltschaft ein Rechtsgespräch zu führen.
Nach dem Rechtsgespräch durften das Publikum und ich als Beschuldigter wieder den Saal betreten. Sodann eröffnete mir Richterin Fr. Fischer, dass sie Fürsorgepflichten hätte und ein Gutachten beauftragen will, um eine mögliche verminderte Schuldfähigkeit feststellen zu lassen. Sodann erfolgte meine Äußerung über die Besorgnis der Befangenheit. Die einzige Frage, die noch zu beantworten war, war die, wie schnell es mit der Begründung gehen soll. Da auf Nachfrage keine sofortige (also vor Ort zu erstellende) Begründung verlangt worden war, habe ich unverzüglich am 21.02.2025 meine Begründung eingereicht.
Nach der mündlichen Verhandlung
21./24.02.2025 - Begründung des Ablehnungsgesuchs - 11 jähriger Bad Birthday
Am 21.02.2025, 01:07 Uhr, reichte ich via Mein Justizpostfach die Begründung für mein Ablehnungsgesuch ein.
Bad Birthday: Eingangsdatum auf dem Server des Amtsgericht St. Georg war 3 Tage später, am 24.02.2025, 14:54 Uhr. Das ist genau 11 Jahre nach der rechtskräftig verurteilten rechtswidrigen Anordnung von Inobhutnahmen und so in etwa die Uhrzeit, an dem durch Widerspruch und Herausgabeverlangen - zumindest laut Gesetz, also nach bisherigen Maßstäben unseres Rechtsstaates, hier wohl augenscheinlich nur proklamatorisch - aufschiebende Wirkung eingetreten war. Zur Erinnerung: Art. 6 Abs. 1 GG lautet:
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Art. 6 Abs. 2 GG lautet unter Hervorhebung der echten Rechtspflicht durch mich
1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
und mit Art. 19 Abs. 2 GG meinte zumindest der Parlamentarische Rat:
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Bei der von mir hervorgehobenen Rechtspflicht steht also nicht: Ihre Betätigung wird von der staatlichen Gemeinschaft missachtet. Das sollte zur Klarstellung genügen.
Aber nachdem ich durch Mein Justizpostfach nicht in der gewohnten Zeit eine Eingangsbestätigung bekommen hatte, bemühte ich das gute alte Fax: Am 21.02.2025 ging um 02:03 Uhr wenigstens das Fax mit der Begründung zu meinem Ablehnungsgesuch beim Amtsgericht St. Georg ein.
01.03.2025 - Schreiben des Bundesverfassungsgerichts
Am 01.03.2025 gab mir das Bundesverfassungsgericht mit Aktenzeichen 987/25 (~0,07 MB) 📥 bekannt, dass es meine Eingaben vom 17. Februar 2025 erhalten hatte, aber:
Ein Anschreiben an das Bundesverfassungsgericht war nicht beigefügt.
08.03.2025 - Eingabe beim Bundesverfassungsgericht
Also wie das mit Formalismus eben ist, ist der Fehler im Adressfeld der (oben aufgeführten) Anschreiben vom 17.02.2025 an das Bundesverfassungsgericht mir zuzuschreiben. Das Bundesverfassungsgericht hat freundlicherweise darauf hingewiesen:
Es wird daher davon ausgegangen‚ dass Sie die Unterlagen nur zur Kenntnis übersandt haben. Sofern Sie sich nicht anderweitig äußern, erfolgt keine weitere Bearbeitung dieses Vorganges.
die Unterlagen nur zu Kenntnis im Zusammenhang mit § 32 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit ~11-jährigen Eingaben bedarf natürlich der Formalismus-Schaltung.
In meinem Schreiben vom 08.03.2025 an das Bundesverfassungsgericht (~0,5 MB) 📥 bedanke ich mich natürlich artig bei den Damen und Herren der BVerfG-Verwaltung und entschuldige mich für meinen Fehler. Zugleich beantragte ich, meine beiden Eingaben vom 17.02.2025 dahingehend zu korrigieren, dass mit den Anschreiben auch tatsächlich das Bundesverfassungsgericht adressiert worden war. Zugleich reiche ich die Informationen weiter, die sich seit dem 18.02.2025 ergeben hatten.
Die Anlage Nr. 5 im Schreiben an das Bundesverfassungsgericht ist nicht Teil der Strafakte 940 Cs 85/24. Zur Erinnerung (s.o.): Am 13.02.2025 war ich durch Akteneinsicht über die Entscheidung der Verwaltung des Verwaltungsgerichts Hamburg informiert worden, dass trotz meines expliziten Antrags erhebliches Beweismaterial zum Wahrheitsgehalt meiner Aussagen nicht an die Staatsanwaltschaft übergeben worden war. Daraufhin erfolgte mein Widerspruch vom 27.02.2025 an das Verwaltungsgericht Hamburg (~0,1 MB) 📥:
So: Das heißt dann mal wieder abwarten, wie es mit den, so ist jedenfalls meine Beurteilung, stetigen Bemühungen der Richter zur Rechtsstaatwirklichkeit weitergeht.
Sehr geehrte Damen und Herren Mitarbeiter und Richter beim Bundesverfassungsgericht:
Bei ~98 % „Nicht-Annahme-Entscheidungen“ bedarf es eines Paradigmenwechsels, damit die Grundrechte, aber auch die völkerrechtlich vereinbarten Menschenrechte nicht weiter als bloßes Muster für symbolhafte Rechtsprechung missbraucht werden, um nebenbei in der Masse Grund- und Menschrechte zu entsorgen: Mein Familie ist kein Einzelfall.
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG ist für Sie unmittelbar geltende Garantenpflicht.
Es genügt, dass Sie von einem Streitfall Kenntnis haben, und wie gesagt: Meine Familie ist kein Einzelfall. § 32 Abs. 1 BVerfGG:
-
Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
-
1Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die missbräuchliche Anwendung von Verfahrensrecht ist kein Ausweg, sondern führt in ein Trümmerfeld.
Stand der Bearbeitung: 12.03.2025 / Counter gratis