Bundesverfassungsgericht, Staatsanwaltschaft und Verwaltungsgericht antworten
Inwischen habe ich weitere Schreiben des Bundesverfassungsgerichts, der Hamburger Staatsanwaltschaft und dem Verwaltungsgericht Hamburg erhalten. Ich werde bei der Staatsanwaltschaft weitere Anträge stellen.
Bezüglich meines Ablehnungsgesuchs vom 18.02.2025 und der unverzüglichen Begründung vom 21.02.2025 gegen Richterin Fr. Fischer habe ich noch keine dienstliche Äußerung erhalten. Offensichtlich scheinen EU-Opferschutzrichtlinie und Grundrechte iVm Art. 1 Abs. 3 GG vollkommen abhanden gekommen zu sein.
Das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.02.2025 liegt mir ebenso noch nicht vor.
13.03.2025: Post von der HH-Staatsanwaltschaft
Am 09. Dezember 2024 hatte ich zwei Strafanzeigen gestellt. Die erste Strafanzeige wegen der Veranlassung der Verfolgung Unschuldiger und wegen damit verbundener Nötigung meiner Person durch Rechtsbeugung erhielt das Aktenzeichen 3223 Js 178/25.
Mit Posteingang am 13.03.2025 teilte mir die Staatsanwaltschaft mit, dass das Verfahren eingestellt worden war. Die Hamburger Staatsanwaltschaft hatte im Verfahren 3223 Js 178/25 meine Beweisanträge aus meinem Schreiben vom 09. Dezember 2024 trotz Kenntnis der Akte 3320 Js 930/23 nicht beschieden. Man beachte bitte das Datum.
Das finde ich nicht in Ordnung: Auch bei Beweisanträgen zu Strafanzeigen gilt grundsätzlich der Anspruch auf Bescheidung, wenn die dafür vorliegenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Behörde darf Anträge nur ablehnen, wenn diese unsubstantiert sind, ein Ausforschungsbeweis ohne konkrete Anhaltspunkte beantragt ist oder die Anträge offensichtlich ungeeignet sind. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft eine vollständige Chronologie der Tatvorgänge und dazu gerichtsfeste Beweise, nämlich Gerichtsakten benannt bekommen. Die wesentlichen Dokumente aus hier veröffentlichten Akten hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls in den Verfahren zu Aktenzeichen 3320 Js 930/23, 2128 Js 382/24 (jetzt AG HH-St.-Georg 940 Cs 85/24) und anderen vorliegen.
- ☞ Bei Offizialdelikten gilt die Ermittlungspflicht.
- ☞ Damit ergeben sich erhebliche Ermittlungslücken nach § 160 Abs. 2 und 3 StPO, und eine Eintstellung eines von mir angeregten Verfahrens zu Offizialdelikten kann somit nicht mit Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte gerechtfertigt werden.
- ☞ Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat sich ebenfalls an die EU-Opferschutzrichtlinie und die Grundrechte iVm Art. 1 Abs. 3 GG zu halten.
Am 27. März 2025 werde ich bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde einreichen und Abhilfe beantragen. Dazu werde ich weitere Anträge stellen, weil ich seit 24.02.2014 Antworten will, bei dem sich Richter offensichtlich zieren.
Ich werde im mindesten beantragen, hinreichende Rechtsgrundlagen und Gesetze zu benennen,
- warum die Garantenpflichtigen Fr. Studt, Fr. Ladewig, Hr. Donath-Neumann, Fr. Domsch, Fr. Askeri, Fr. Dr. Groth, Hr. Kreyer und andere es organisieren konnten, dass ab 23. Januar 2014 in der Grundschule Karlshöhe Private unter Verheimlichung vor uns Eltern personenbezogene Daten über unsere Kinder und unsere Familie sammeln konnten.
- warum Fr. Studt bzw. die Behörde für Schule und Berufsbildung als Garantenpflichtige und in Verbindung mit der rechtlich verankerten Kollegialität bezüglich meiner Person am 24. Februar 2014 unsere Kinder aus der Obhut der Behörde für Schule und Berufsbildung herausgelöst hatten.
- warum das Kinderhaus Wiedenloh nach rechtswidriger Anordnung von Inobhutnahmen sich unserer Kinder bemächtigen durfte, um diese in ihr Privat-Kfz einzusperren, nach Bunsoh zu verbringen und vor uns Eltern verschwinden zu lassen.
- warum bei Widerspruch am 24.02.2014 gegen den Verwaltungsakt „Inobhutnahme“ und Klage zur Herausgabe unserer Kinder am 25.02.2014 die Verwaltungsgerichtsrichterin Fr. Schlöpke-Beckmann und die 13-te Kammer des Verwaltunsgerichts die Vollstreckung der anonymen Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB, UN-CPED) in Verbindung mit Freiheitsberaubung (§§ 239-239b StGB in Verbindung mit Art. 104 GG iVm Eingriff in Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 GG) und Nötigung (§ 240 StGB) trotz eindeutig gesetzlich normiertem Suspensiveffekt aus § 80 Abs. 1 VwGO nicht beendeten.
Ich werde darauf hinweisen, dass die aufschiebende Wirkung aus § 80 Abs. 1 VwGO Kraft Gesetzes gilt. - warum Fr. Domsch am 24.02.2014 Privatverträge mit dem Kinderhaus Wiedenloh abschließen durfte.
- warum Fr. Domsch am 24.02.2014 Steuergelder zu den von ihr am 24.02.2014 abgeschlossenen Privatverträgen mit dem Kinderhaus Wiedenloh beantragen durfte.
- warum nach Ablauf der Frist aus Art. 104 Abs. 2 GG mit Ablauf des 25.02.2014 der Gewahrsam unserer Kinder bei Privaten, die keine polizeilichen Befugnisse haben, durch garantenpflichtige Richter (insbesondere Fr. Schlöpke-Beckmann, Fr. Dr. Groth, etc.) nicht beendet worden war.
- warum Fr. Schlöpke-Beckmann und Fr. Dr. Groth am 28.02.2014 die Durchbrechung der Wochenfrist aus §§ 239, 239b StGB vereinbarten.
- warum die Privaten des Kinderhauses Wiedenloh ab 24.02.2014 Gelder aus der Steuerkasse zur strikt gebundenen „Hilfe zur Erziehung“ erhalten hatten.
22.03.2025: Post vom Verwaltungsgericht
Zu meinem Widerspruch vom 27.02.2025 an das Verwaltungsgericht Hamburg (~0,1 MB) 📥 habe ich am 22.03.2025 eine Antwort der Präsidialrichterin Fr. Böhmer (~0,1 MB) 📥 erhalten:
Stand der Bearbeitung: 21.04.2025 / Besucherzähler