Nichtigkeitsklage 2 - Inobhutnahme vom 24.02.2014
Update am 23.04.2026.
Es hat sich beim Verfahren 18 K 1589/20 um die zweite Nichtigkeitsklage gegen die Inobhutnahme vom 24.02.2014 gehandelt. Zuvor war die erste Nichtigkeitsklage 13 K 1081/14 nur als „rechtswidrige Anordnung einer Inobhutnahme“ verurteilt worden. Der Unterschied ist aber, dass eine Inobhutnahme
- einen Anfang,
- einen Verlauf und
- ein Ende
hat. Das geht insbesondere aus § 42 Abs. 4 SGB VIII hervor, mit dem die Beendigung geregelt ist. Wenn schon am 24.02.2014 Widerspruch und Herausgabeklage und damit aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO eingetreten ist, dann gibt es keine einzige gesetzliche, keine verfassungsrechtliche und schon gar keine richterliche Möglichkeit, die Frist aus Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG zu umgehen. Das heißt:
- der Anfang am 24.02.2014 ist (durch 13 K 1081/14 rechtkräftig) rechtswidrig,
- der Verlauf kann nicht rechtmäßig fortgesetzt werden und
- endet ohne Richterentscheidung kraft Verfassungsrechts mit Ablauf des 25.02.2014.
Ich meine: Wenn Hamburg und eine Horde an Richtern das Grundgesetz und Grundrechte meiner Kinder nicht wahrnehmen möchte, dann herrscht Willkür und purer Machtmissbrauch. Statt meine Konten auszukehren, müssen Amtsstuben, vorallem Richteramtsstuben ausgekehrt werden.
Ich lasse die ausführliche öffentliche Aufarbeitung zur Zeit ruhen. Darum nur kurz:
Am 01.07.2025 war natürlich nichts hinreichend aufgeklärt worden. Einzelrichter Hr. Dr. Ilmer Dammann legte am 01.07.2025 die drei anhängigen Verfahren 18 K 4015/19 (zu Bewilligungsbescheiden), 18 K 944/20 (zur Heranziehung) und 18 K 1589/20 (zur Restitutions-/Nichtigkeitsklage) zur gemeinsamen Verhandlung zusammen und wies sie anschließend ab. Die erfolgten Anträge auf Zulassung der Berufung hatten ebenfalls keinen Erfolg.
Der sodann dem Familiengericht bzw. Hanseatischen Oberlandesgericht aufgezeigte Betrug war für Richterin Fr. Dr. Pflaum, Fr. Lemke und Richter Hr. Dr. Billhardt kein Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren des einzigen Hauptsacheverfahrens 12 UF 124/17 (895 F 204/13). Mit OLG-Beschluss 12 UF 137/25 vom 27.10.2025 war die Restitutions- und Nichtigkeitsklage als unzulässig verworfen worden. Die Beschwerde gegen das erneute typische Organversagen der Hamburger Justiz wurde vom Bundesverfassungsgericht zu 1 BvR 2526/25 erneut nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss 1 BvR 2536/25 vom 28.01.2026 (~0,05 MB) 📥.
Kurzerklärung: Erfolglosigkeit der Klage 18 K 4015/19 gegen Bewilligungsbescheide
Rückwirkende Entmündigung?
Am 24.02.2014 waren unsere Kinder rechtkräftig verurteilt rechtswidrig Inobhut genommen worden. Mit Wirkung ab 24.02.2014 hat die Privatfirma Kinderhaus Wiedenloh Geld verdient. Sie waren am 24.02.2014 von der Privatfirma Kinderhaus Wiedenloh aus der Schule heraus und nach Bunsoh, Schleswig-Holstein, verbracht worden. Die Klage ist mit Urteil 18 K 4015/19 (~0,4 MB) 📥 abgewiesen worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung unter Aktenzeichen OVG Hamburg 4 Bf 160/25.Z blieb erfolglos. Wegen damit verbundener Straftaten habe ich Strafanzeige eingereicht, wozu die Mitteilung zum neu vergebenen Aktenzeichen 3344 Js 145/26 (~0,05 MB) 📥 vorliegt.
Jeder Richter weiß auf Grund seiner Rechtsprüfung der Sache:
- Eine Rechtsgrundlage für die Beteiligung und damit für das Handeln der Privatfirma Kinderhaus Wiedenloh ab 24.02.2014 gibt es nicht. Das wissen auch alle sonst Verantwortlichen, insbesondere Hr. Dr. Peter Tschentscher und alle seine mit dieser Sache beschäftigten Volljuristen.
Wir Eltern waren in der Zeit (vom 24.02.2014) bis einschließlich 05.03.2014 die einzigen Personensorgeberechtigten.- Im Rechtsverhältnis zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis bedeutet das, dass wir Eltern die einzigen Vertragsbefugten sind, um mit einem privaten Leistungserbringer einen Zivilvertrag einzugehen.
- Im Rechtsverhältnis des Jugendamtes mit einer Privatfirma bedeutet das, dass wenn kein Beleihungsgesetz für eigenes Handeln der Privatfirma Kinderhaus Wiedenloh ab 24.02.2014 vorliegt, nur ein öffentlich-rechtlicher Vertrag möglich ist, siehe dazu § 76 SGB VIII: Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht müssen gewährleistet bleiben, denn „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.“.
Nach § 53 SGB Abs. 2 VIII muss die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers stehen.
Der Leistungserbringer hat seinen Sitz in Bunsoh der Gebietskörperschaft Dithmarschen in der Gebietskörperschaft Schleswig-Holstein. Die Kompetenzkonflikte zwischen Hamburg, Schleswig-Holstein und Dithmarschen waren vom Richter offenzulegen und nachvollziehbar aufzulösen, denn das war seine originäre Pflicht nach § 86 VwGO - [Untersuchungsgrundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze]. Diesen Pflichten ist Richter Hr. Dr. Ilmer Dammann offensichtlich nicht nachgekommen.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, mit dem Private dann ab 24.02.2014 in die Rechte unserer Kinder und in unser Elternrecht eingreifen, benötigt unsere elterliche Zustimmung, und zwar nach § 57 Abs. 1 SGB X in Schrifform.
Keine einzige Schriftformerfordernis ist erfüllt. Insbesondere liegt unsere elterliche Zustimmung nicht vor, schon gar nicht in Schriftform: Es liegt seit 12 Jahren Widerspruch vor.
- Die Bezahlung erfolgte rückwirkend mit Wirkung ab 24.02.2014 auf Grund - so geht es aus den Urkunden, schriftlichen Verwaltungsakten in der Gestalt - von Bewilligungsbescheiden zur Hilfe zur Erziehung hervor.
Mit einstweiliger Anordnung des Familiengerichts Hamburg-Barmbek war erst am 06.03.2014 die Sorgerechtsentscheidung getroffen worden, mit der wir ab 06.03.2014 an der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Erziehungsrechts und der Gesundheitsfürsorge für unsere Kinder gehindert worden waren.
Wenn jemand vom 24.02.2014 bis 05.03.2014 keine Sorgerechte ausüben konnte, dann hat er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Gegen diesen Verwaltungsakt der Gewährung von Hilfe zur Erziehung, der uns Eltern, den einzigen Sorgeberechtigten nie mitgeteilt worden war, hatte ich Klage auf Nichtigkeit der Bewilligung eingereicht.
Richter Hr. Dr. Ilmer Dammann hat die Klage abgewiesen. Er hat begründet:
„Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Der bereits mit der Klageerhebung geltend gemachte Anfechtungsantrag ist wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig (1.).“
unzulässig heißt: Ich darf nicht klagen. Es ist faktisch die schärfste Form, eine Klage abzuweisen.
Da kommt jemand aus einer Amtsstube her, stellt im Wissen, dass er vom 24.02.2014 bis 05.03.2014 keine Antragsbefugnis hat, den Antrag auf die Gewährung von Sozialgeldern, erhält diese Gelder, und der Richter sagt, die Klage von mir, einem der einzigen Antragsbefugten, wäre unzulässig. Im Jugendamt wird also Betrug und Untreue unter den Augen der Volljuristen des Bezirksamts Wandsbek und hier zuständigen Richter organisiert, denn unser Widerspruch liegt allen - dem Jugendamt, dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht - vor.
Wegen unserer elterlichen Eingabe beim Hamburger Petitionsausschuss zu Aktenzeichen 372/14 lag dieses Vorgehen auch dem Senat, der obersten Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht vor.
Keiner hat es verhindert und jeder war und ist garantenpflichtig.
Nachdem der Antrag auf Zulassung der Berufung zu OVG 4 Bf 160/25.Z gescheitert war, habe ich Strafanzeigen erstattet, wozu die Mitteilung zum neu vergebenen Aktenzeichen 3344 Js 145/26 (~0,05 MB) 📥 vorliegt.
Besorgung von Geschäften in fremdem Namen und gegen den Willen des Geschäftsherrn
Dazu führe ich später aus.
Klar sollte aber sein, dass der Amtsergänzungspfleger ab 06.03.2024 keine Sorgerechte in den einzig uns Eltern zustehenden Rechten ⚀ der elterliche Pflege, ⚁ der elterlichen Aufsichtspflichten und ⚂ der elterlichen Umgangsbestimmungsrechte hatte.
Insoweit war er ab 06.03.2014 geschäftsunfähig und im Bezug auf unsere elterlichen Rechte nicht vertretungsbefugt.
Infolge scheitert jeder Heimunterbringungsvertrag des Amtsergänzungspfleger, den er mit Wirkung für Hamburg abschließt, an Unwirksamkeit. Da wir an diesen Zivilverträgen nie beteiligt worden waren sagt das Bundesverfassungsgericht BVerfG 2 BvR 470/08 vom 19.07.2016 mit weiteren Nachweisen in Rn. 33 dazu:
„Verletzt die in privat-rechtlichen Formen agierende öffentliche Hand Grundrechte eines am Rechtsgeschäft beteiligten Grundrechtsträgers, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig (vgl. ...).“
Zu den uns Eltern zustehenden Rechten ⚀ der elterliche Pflege, ⚁ der elterlichen
Aufsichtspflichten und ⚂ der elterlichen Umgangsbestimmungsrechte waren auch einzig wir Eltern Antragsbefugte zur Hilfe zur Erziehung. Das Recht, Hilfe zur Erziehung in den Bereichen ⚀ der elterliche Pflege, ⚁ der elterlichen Aufsichtspflichten und ⚂ der elterlichen Umgangsbestimmungsrechte war uns nie entzogen worden.
Das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen ist kein Personensorgerecht. Es ist ein Leistungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das Jugendamt), der mit dem vom Personensorgeberechtigten ausgeübten Sorgerecht verknüpft ist.
Der Personensorgeberechtigte, der voll geschäftsfähig ist, kann diesen Leistungsanspruch nicht verlieren und auch nicht abtreten:
☞ Sie können z.B. den Ihnen zustehenden Anspruch auf Wohngeld nicht an eine andere Person abtreten. Eine andere Person kann nur in Ihrem Namen handeln, nicht aber auf Grund einer Abtretung. Der Anspruch auf Wohngeld ist an Ihren Bedarf geknüpft, und dieser Bedarf kann nicht abgetreten werden, womit ein Anspruch nicht abgetreten werden kann. Die Geldleistung ist zur Deckung Ihres Bedarfs, den Sie dann an den Vermieter zu zahlen haben. Tun Sie das nicht, dann liegen Straftaten vor, wozu ich hier wohl nicht weiter ausführen muss. ☜
Nur wenn der volljährige Personensorgeberechtigte unter Betreuung gestellt wird, ist er auf Vertretung angewiesen, damit der Vertreter, der Betreuer diesen Anspruch für ihn geltend macht. Und Betreuung ist an ganz anderes Rechtsfeld.
Damit ist der im Urteil 18 K 4015/19 (~0,4 MB) 📥 gezogene Umkehrschluss insgesamt falsch.
Kurzerklärung: Erfolglosigkeit der Restitutions-/Nichtigkeitsklage 18 K 1589/20
Die Klage 18 K 1589/20 (~0,4 MB) 📥 war aus formalistischen Gründen abgewiesen worden.
- Richter Hr. Ilmer Dammann sah die eingereichten Urkunden als nicht ansatzweise geeignet an. Im Weiteren führte er aus, Zitat:
"Soweit die Kläger vortragen, das Urteil vom 25. November 2015 (13 K 1081/14) sei durch in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftaten (privatrechtliche Entziehung Minderjähriger – § 235 StGB, Amtsanmaßung – § 132 StGB, Kinderhandel – § 236 StGB und Verschwindenlassen von Personen – § 234b StGB) erwirkt worden (vgl. § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 4 ZPO), ist auch dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Die Kläger haben nicht ansatzweise dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Straftaten verübt wurden, dass es sich um in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftaten handeln könnte und dass das Urteil vom 25. November 2015 (13 K 1081/14) durch diese Straftaten erwirkt wurde."
Ich bin der Ansicht, dass man wohl nicht nur eine gewisse Rechtsbrille sondern eine gehörige Portion an Vorsatz benötigt, um beim Vorliegen aktenkundiger Tatsachen (unter anderem Zusammenfassung der Übersicht zur Organisation (~1,5 MB) 📥) in Verbindung mit zum 24.02.2014 wirkenden Zahlungen zu grundsätzlich nichtigen Privatverträgen Hamburgs in Kenntnis des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses soetwas in ein Urteil zu schreiben.
Hierzu habe ich mehrfach und umfangreich dem Strafgericht HH-St.-Georg zu 940 Cs 85/24 und unter anderem der HH-Staatsanwaltschaft zu 2128 Js 382/24 vorgetragen. Mit Schreiben vom 23.02.2026, Posteingang bei mir am 26.02.2026, erhielt ich eine Mitteilung zum neu vergebenen Aktenzeichen 3344 Js 145/26 (~0,05 MB) 📥. -
Die Klage meiner Kinder wies Richter Hr. Dr. Ilmer Dammann als nicht statthaft ab und lies eine Klageänderung nicht zu.
- Nicht staathaft war seiner Ansicht nach die Klage meiner Kinder, weil diese am vorausgegangenen Verfahren 13 K 1081/14 nicht beteiligt worden waren, Zitat:
„Davon unabhängig ist die Wiederaufnahmeklage der Kläger zu 2) und 3) bereits nicht statthaft. Denn die Kläger zu 2) und 3) waren nicht am Verfahren 13 K 1081/14 beteiligt, so dass das Urteil vom 25. November 2015 ihnen gegenüber keine Rechtskraft entfaltet.“
Ich sage dazu nur: Schlimmer kann man die vom Verwaltungsgericht Hamburg Minderjährigen gegenüber gebrachte Darstellung der Missachtung von Art. 1 Abs. 1 GG nicht perpetuieren.
Richter Hr. Ilmer Dammann stellt den vom Verwaltungsakt Freiheitsentziehung durch Inobhutnahme unmittelbar betroffenen Klägern gegenüber fest, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Täters Hamburg ihnen gegenüber nicht wirkt, keine Rechtskraft entfaltet! Er stellt also zweifelsfrei fest, dass Minderjährige als Gerichtsverfahrensobjekt institutionell durch Nicht-Wahrnehmung misshandelt worden waren, eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG vorliegt.
Dann drückt dieser Satz aus, dass es Rechtssubjekten nicht gestattet ist, vom Richter Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, die richterliche Garantenpflicht zur Wahrung der Würde des Menschen einzufordern.
Ich könnte die Nicht-Statthaftigkeit bei einer Allgemeinverfügung nach §31 Satz 2 SGB X ab einem gewissen Grad oder in bestimmten Konstellationen verstehen. Aber es handelt sich bei einer Inobhutnahme um einen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X, bei dem in die Freiheitsrechte der damals Minderjährigen eingegriffen worden war.
Und als die Klage 18 K 1579/20 erhoben worden war, war diese von Minderjährigen eingereicht worden, die keinen Anwalt als Prozessbevollmächtigten an ihrer Seite hatten. Ich könnte hier jetzt sicher ausführen, was der Garantenpflicht alles folgt, aber muss die Prioritäten anders setzten. Die Vervollständigung zu diesem Fall und vor allem zu dieser Situation kommt daher später. - Meine Tochter hatte kurz vor der mündlichen Verhandlung einen Anwalt an ihre Seite genommen. Dieser hatte noch einen Schriftsatz eingereicht und beantragt, die Nichtigkeit bzw. hilfsweise die Rechtswidrigkeit der am 24.02.2014 vollstreckten Inobhutnahme festzustellen. Mein Sohn schloss sich in der mündlichen Verhandlung diesem Antrag an. Insgesamt war das als Klageänderung eingestuft worden. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt nach § 91 Abs. 1 VwGO beim Richter. Im Urteil führt Richter Hr. Dr. Ilmer Dammann aus:
„Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2017, 7 C 31/15, juris Rn. 29 m.w.N.).“
Er führt dann aus:„Hier ist der Antrag zu 2., mit dem die Kläger beantragen, die Nichtigkeit, hilfsweise die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes „Inobhutnahme“, beginnend am 24. Februar 2014, festzustellen, deshalb unzulässig und die Klageänderung daher nicht sachdienlich, weil die Kläger zu 2) und 3) insoweit kein Feststellungsinteresse haben.“
Man kann als deutscher Richter einem Rechtssubjekt noch stärker die pure Menschenverachtung ausdrücken, wenn man dem unmittelbar von Freiheitsentzug betroffenen Menschen tatsächlich unterstellt, er hätte kein Feststellungsinteresse. Um das klar und deutlich zu sagen: Das Grundgesetz geht davon aus und hat es daher systemimmanent in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG kodifiziert: „Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“! Das unverzüglich entfällt auch 12 Jahre später nicht und schon gar nicht, wenn der Mensch im vorhergehenden Verfahren als Verfahrensobjekt institutionell durch „Nicht-Wahrnehmung“ missbraucht worden war.
Im nächsten Satz zu sagen,„Die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme ist bereits mit Urteil vom 25. November 2015 (13 K 1081/14) festgestellt worden.“
heilt den institutionellen Missbrauch durch „Nicht-Wahrnehmung“ in Verbindung der Missachtung von Art. 1 Abs. 1 GG nicht. Richter Hr. Dr. Ilmer Dammann hat, wie oben ausgeführt, selbst festgestellt, dass das Urteil 13 K 1081/14 wegen „Nicht-Wahrnehmung“ „... ihnen gegenüber keine Rechtskraft entfaltet.“
Im abschließenden Satz zu schreiben, „Dazu, weshalb die Kläger zu 2) und 3) dennoch ein Feststellungsinteresse haben könnten, haben sie nicht vorgetragen und ein Feststellungsinteresse ist auch sonst nicht ersichtlich.“, drückt aus: Wenn die Verwaltung Kinder anonym und insbesondere durch die Privatfirma Kinderhaus Wiedenloh und mit Zivilverträgen Hamburgs verschwinden lässt, diese in einem Staat auf der Grundlage des Grundgesetzes keine Chance haben.
Dieser Satz drückt in meinen Augen die geistige Verwahrlosung zur Kenntnis der Akten, das grundsätzliche Fehlen richterlicher Kernkompetenzen aus § 9 Nr. 2 und 4 DRiG aus „... und ein Art. 1 Abs. 1 und 3 GG ist auch sonst nicht ersichtlich.“.
- Nicht staathaft war seiner Ansicht nach die Klage meiner Kinder, weil diese am vorausgegangenen Verfahren 13 K 1081/14 nicht beteiligt worden waren, Zitat:
Stand der Bearbeitung: 23.04.2026 / Besucherzähler In Flash