Nichtigkeitsklage 3 - Inobhutnahme vom 24.02.2014
Seit 18.01.2026 ist Klage meiner Tochter gegen die Inobhutnahme vom 24.02.2014 anhängig. Relativ zügig ist das Verwaltungsgerichtaktenzeichen 18 K 249/26 vergeben worden; Posteingang am 29.01.2026.
Die Volljuristin und Ansprechpartnerin des Bezirksamts Hamburg-Wandsbek, Fr. Seifert-Tönnis beantragte mit Schreiben vom 16.02.2026 die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klage sei unzulässig. Fr. Seifert-Tönnis behauptet:
„Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist nicht ersichtlich.“
So weit zu den Fähigkeiten und Eingangsvoraussetzungen einer Volljuristin in einem Hamburger Rechtsamt zur Wahrnehmung und Gewährleistung von Art. 1 Abs. 1 und 3 GG.
Die 18-te Kammer des Verwaltungsgerichts hat bislang keine nach § 65 Abs. 2 VwGO erforderliche notwendige Beiladung beschlossen. Jedenfalls fehlt es an einer Zustellung nach § 65 Abs. 4 VwGO
Stand der Bearbeitung: 23.04.2026 / Besucherzähler In Flash