Petition 372/14 - Modi operandi Kurzfassung

Die Kommentar-Kurzfassung beschäftigt sich mit den „vorgelegten Beweisen“ der vorherigen Seite und nur mit dem rechtlichen Kern. Eine Langfassung, mit dem insbesondere der Charakter der Beteiligten beleuchtet wird, kommt mit Sicherheit auch noch: „Pädagogisches Handeln“ darf durchaus auch ins „Rampenlicht“ gerückt werden.

„Tut uns leid, wir können nichts tun.“

Modus operandi: Der Begriff setzt sich aus modus für „Art“, „Maß“ oder „Weise“ und operandi für „des Handelns“ bzw. „des Arbeitens“ zusammen. Man versetht unter Modus operandi „die charakteristische Art des Handelns“ oder „das System hinter einem Handeln“.

Die Besetzung eines Petitionsausschusses richtet sich nach den Verhältnissen im Parlament (hier der HH-Bürgerschaft). Der von einer Partei in den Petitionsausschuss entsandte Parlamentarier hat das Vertrauen seiner Vereinigung (Partei).

Ein Petitionsausschuss beginnt seine Arbeit nicht jedes Mal bei Null. Es gibt entwickelte Vorgehensweisen, ein Protokoll des Handelns, z.B. der Annahme der Petition, der Aktenzeichenvergabe und -information an den Petenten, der Bekanntgabe an den Vorsitzenden des Petitionsausschusses und an die Mitglieder des Petitionsausschusses, etc. Der Petitionsausschuss arbeitet hinter verschlossenen Türen. Nicht sichtbar wird daher die Arbeitsweise und Interaktion der Petitionsmitglieder, also eine persönliche Ersteinschätzung der Petition bzw. ein besonderes Interesse an der Petition. Das besondere Interesse kann ein Interesse einer Vereinigung sein; seltener aber nicht ausgeschlossen ist ein rein persönliches Interesse.

Bei derartiger Vielfalt ist es dann der Plural: Modi operandi.

In der Legislaturperiode vom 07.03.2011 bis 15.04.2015 herrschte der SPD-Senat Olaf Scholz I. Der Petitionsausschuss war mit Mitgliedern aus SPD und den Oppositionsparteien CDU, GAL, Die Linke und FDP besetzt.
Und wer nachfolgend Ironie findet, kann sie behalten.

Das wusste die Bürgerschaft in Garantenpflicht!

Wenn ein Parlament über etwas abstimmt, dann bestimmt nicht in völliger Ahnungslosigkeit. Der Petitionsausschuss arbeitet mehr oder weniger stellvertretend für die Bürgerschaft (das Parlament). Die Bürgerschaft muss sich auf die sorgfältige Arbeit des Petitionsausschusses verlassen können. Ein Ausschuss agiert als „vorbereitendes Beschlussorgan“, damit die Parlamentsarbeit effizient(-er) gestaltet wird und gibt eine „Empfehlung“ ab. Die endgültige, formelle Entscheidung trifft in der Regel weiterhin das gesamte Parlament und übernimmt und trägt damit die Verantwortung. Eine Opposition, damals in der Bürgerschaft die CDU, GAL, Die Linke und FDP, kann gegen eine „Empfehlung“ stimmen, sich der Übernahme und der Trägerschaft der Verantwortung verweigern.


Mit Anlage 3 (~0,2 MB) 📥 und Anlage 4 (~0,2 MB) 📥 war der Petitionsausschuss (die Bürgerschaft) über die „Bildung einer Vereinigung“ informiert worden, die ab 23.01.2014 „hinter dem Rücken von uns Eltern“ eine Privatfirma besorgen und bezahlen will, damit diese unsere Kinder aufnimmt. Namentlich gehörten dieser Vereinigung von Anfang an

  1. Fr. Chrisiane Ladewig, ASD, die Telefonate und damit die „Bildung einer Vereinigung“ initiierte
  2. Hr. Michael Donath-Neumann, BAS A,
  3. Fr. Askeri, BAS G,
  4. Fr. Verena Domsch, Abteilung Amtsvormundschaften (AVs).

an. Es handelt sich um Jugendamt-Mitarbeiter, um Garantenfplichtige, die vollausgebildet wissen was sie tun.

In Anlage 4 (~0,2 MB) 📥 log Fr. Christiane Ladewig, als sie behauptete:

Ich bin mit dem Auftrag aus der Verhandlung gegangen, eine Einrichtung für Name 1 und Name 2 zu suchen, den ich jetzt an dich weitergebe.

Die einzigen, die einen Auftrag vergeben konnten, waren wir Eltern und zwar nur gemeinsam. Niemand sonst, nur wir Eltern gemeinsam waren befugt, einen Auftrag zu vergeben. Wir Eltern hatten keinen Auftrag vergeben. Das war für jeden jugendamtlichen Garantenpflichtigen sofort erkennbar, denn die Mutter war in der Anhörung gar nicht anwesend. Rechtlich folgt dies daraus, dass es sich bei einer Fremdunterbringung von Kindern in einer Heimeinrichtung um keine Alltagssorge handelt. Bei einer Fremdunterbringung von Kindern in einer Heimeinrichtung müssen grundsätzlich alle Personensorgeberechtigten zustimmen. Sind die Personensorgeberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII) dazu die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Inhaber von Grundrechten, dann ist das von besonderem rechtlichen Gewicht. Ohne deren Einverständnis ist eine Fremdunterbringung vertragsrechtlich nicht wirksam, also schon deshalb rechtswidrig. Beim Widerspruch ist ein Fremdunterbringungsvertrag nichtig.

Sollte der Petitionsausschuss zu 372/14 schon hier an Wissenslücken im Bezug auf Verwaltungsverfahrensrecht oder auf das Jugendhilferecht aus dem SGB VIII gestoßen sein? Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit „Nein“: Man muss nämlich nicht viel tun, um besser als ungenügend schlecht zu sein.

Aber nehmen wir zugunsten des Petitionsausschusses dieses sehr unwahrscheinliche Szenario an. Dann ist es die Pflicht, sich hinreichend rechtskundig zu machen. Deshalb gibt es Rechtshilfe nach § 5 Abs. 2 EAusschG HA:

Hamburgische Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die auf hamburgischem Recht beruhen und der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen, sind dem Eingabenausschuss und den in § 7 genannten Ausschussmitgliedern zur Amtshilfe verpflichtet.

Auskunfts- und Stellungnahmepflichten umfassen die Angaben der Rechtsgrundlagen, mithin die Angabe der Gesetze, Verordnungen und ggf. der verwaltungsinternen Handreichungen. Anhand dieser Auskünfte wäre der Petitionsausschuss schon in Hab-Acht-Stellung zu dem, was Fr. Christiane Ladewig ab 23.01.2014 veranstaltet hatte.


Mit Anlage 5 (2 Blätter) (~0,6 MB) 📥 und Anlage 6 (~0,6 MB) 📥 war der Petitionsausschuss (die Bürgerschaft) auf eklatante Datenschutzverletzungen hingewiesen worden. Sehr geehrte Damen und Herren des Petitionsausschusses 372/14, der Senat hat Sie sicherlich darüber aufgeklärt, dass er Vertragspartner mit dem vor uns Eltern verheimlichten Dritten aus Anlage 6 (~0,6 MB) 📥 geworden ist und nunmehr auf Grund dieser Datenschutzverletzungen in das Vermögen unserer Familie eindringen möchte. Der Senat hat Ihnen dazu die Gesetze benannt.


Mit Anlage 7 (~0,2 MB) 📥, Anlage 8 (~0,4 MB) 📥 und Anlage 9 (~0,2 MB) 📥 lag dem Petitionsausschuss das Handeln des Rechtanwalts Hr. Timm Kreyer vor. Mit Anlage 10 (~0,2 MB) 📥 liegt die besorgte Vollstreckung von Rechtsmüllproduktion vor.

  1. Anlage 7 (~0,2 MB) 📥: Am 04.02.2014 fragte Rechtsanwalt Timm Kreyer bei Fr. Christiane Ladewig nach:
    Sehr geehrte Frau Ladewig,
    ich wollte nur einmal nachfragen, ob sie schon eine Einrichtung gefunden haben, die die Möglichkeit bietet, die Geschwister Walser aufzunehmen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Timm Kreyer
    Die Rechtsanwaltskammer, eine Hamburger Verwaltungsbehörde, hat dem Petitionsausschuss zu 372/14 sicherlich ganz genau erklärt, warum der Interessenvertreter unserer Kinder ein Interesse hatte, warum weder unsere Kinder noch wir Vertreter, wir Eltern von der ihm bekannten Heimsuchung nicht informiert werden sollten. Schließlich obliegt es der Rechtsanwaltskammer, den Titel Fachanwalt für Familienrecht zu vergeben. Man muss Menschen beneiden, die einen solchen Anwalt nicht an ihrer Seite haben.
  2. In Anlage 8 (~0,4 MB) 📥 zum Datum 12.02.2014 bis 14.02.2014 dokumentiert Fr. Christiane Ladewig qualifiziert mangelhafte Rechtsberatung durch Rechtsanwalt Hr. Timm Kreyer.
    Telefonat mit Herrn Kreyer: Sicher sei er sich nicht, da es einen Auftrag von FamG gibt, denkt er, es sei rechtens.
    Ich denke, Hr. Timm Kreyer hat es unterlassen, Hamburg dafür eine Rechnung zu stellen. Oder vielleicht doch nicht?
  3. Aus Anlage 9 (~0,2 MB) 📥 geht hervor, dass am Freitag, 21.02.2014, alle Verabredungen schon getroffen waren, siehe dazu auch Anlage 10 (~0,2 MB) 📥. Frau Christiane Ladewig teilte via Email an Rechtsanwalt Timm Kreyer mit:
    Hallo Herr Kreyer,
    die Einrichtung hat zugesagt. Anbei finden die PDF Broschüre.
    Ich würde am Montag gern mit Ihnen über die aktuelle Situation sprechen. Da ich bereits um 09.15 Uhr außer Haus bin, wäre es gut, wenn wir um 09.00 Uhr telefonieren können!?
    Herzliche Grüße
    Christiane Ladewig
  4. Wie Anlage 10 (~0,2 MB) 📥 belegt, musste Frau Christiane Ladewig um 09:15 Uhr außer Haus sein, weil sie um 09:30 Uhr in der Grundschule Karlshöhe verabredet war, um einen Verwaltungsakt an Behördenvertreter der Behörde für Schule und Berufsbildung zu richten.
    Der Petitionsausschuss zu 372/14 hat sicherlich alle Gesetze erhalten, aus welchem Grund wir Eltern, die Vertreter unserer Kinder, zu dieser einen Monat lang geplanten Veranstaltung keine Einladung erhalten hatten.
    Eine Schule, die durch ihre Lehrer
    1. zum Kinderhandelsplatz mutiert, weil Privatfirmen dort ein- und ausgehen können, um sich minderjährige Vertragsobjekte anzuschauen,
    2. gegen jegliche Kollegialität einem Lehrerkollegen größt möglichen Schaden zufügen wollen,
    bedarf eine Grundes, um von Grundschule Karlshöhe in Grundschule am Gut umbenannt zu werden.
    Ich denke, es muss einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans wirklich schwer fallen, Gesetzesbindung gleich zweier garantenpflichtiger Behörden (BSB und Jugendamt) so gnadenlos zu unterschätzen. Das hat der Senat sicherlich locker vom Hocker zu toppen gewusst, dass man sich von Fakten, Logik und Gesetzen am besten erst gar nicht beeindrucken lassen darf; schließlich hat der Senat durch die Rechtsämter der BSB, des Bezirksamts Wandsbek und der BASFI beeindruckendes Personal.

Der Inobhutnahmebescheid aus Anlage 10a (~0,2 MB) 📥 hat den Pulitzer-Preis für Literatur sicherlich nur deshalb verpasst, weil die Begründung wohl „Aus Schutzgründen“ nicht eingereicht worden war.
Das ist unverständlich, denn die Richterwelt, die ja beim Widerspruch von uns Eltern in Verbindung mit der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 1 VwGO präzise einfach-gesetzlich nur dem Gesetze unterworfen war, war von solcher Wortgewalt völlig sprach- und handlungslos bishin zum vollständigen Vergessen des Grundgesetzes. Kopfkino, Evokation und Metaphorik vom Feinsten:

Aus Schutzgründen bleibt der Aufenthaltsort ihrer Kinder zurzeit anonym.

Anlage 11 (~0,2 MB) 📥: Am 25.02.2025 hatten wir Eltern Widerpruch und Herausgabeklage beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Art. 104 Abs. 2 GG: 1Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. 2Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. 3Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. 4Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

Es gibt kein einziges Gesetz, mit dem diese verfassungsrechtliche Regelung ausser Kraft gesetzt werden kann. Sogar der Hamburger Gesetzgeber, die Bürgerschaft, ist daran gebunden. Dann war es für den Petitionsausschuss zu 372/14 wohl vollkommen nachvollziehbar und hinnehmbar, dass Verwaltung und Gerichte kooperieren, diese vollkommen im Weg stehende Norm und dazu auch noch scheinbar veraltete, da vom 24.05.1949 stammende Norm für unbeachtlich halten.


Anlage 12 (~0,3 MB) 📥: Ein Eingangsstempel vom 25.02.2014 bestätigt wenigstens, dass wir auch beim Jugendamt Wandsbek wirklich erfolglos Widerspruch und Herausgabe eingereicht hatten.


Anlage 16 (~0,2 MB) 📥: Wir Eltern sind keine Juristen und müssen das auch nicht sein. Entscheidend ist, dass wir am 05.03.2014 als einzig Personensorgeberechtigte dem Verwaltungsgericht hinreichend deutlich gemacht haben:

Aus diesem Grund
  1. erhebe ich Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts Inobhutnahme von AAAA und BBBB
  2. und
  3. lege ich Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt Inobhutnahme von AAAA und BBBB ein, da dieser rechtswidrig erfolgt ist, bzw. Klage ich auf Feststellung der Rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes der Inobhutnahme von AAAA und BBBB.

und

Dieses Schreiben ist als Anfechtung in jeglicher geeigneten Form gegen den Verwaltungsakt der Inobhutnahme von AAAA und BBBB zu verstehen; ich bin kein Jurist, sondern habe alle rechtlichen Zusammenhänge im Internet recherchiert. Insbesondere sind alle Möglichkeiten des Widerspruchs bzw. der Klage gegen ein Urteil resp. Beschluss ihrerseits offen zu halten.

Der Petitionsausschuss zu 372/14 war im Schreiben vom 07.06.2014, Seite 6, zu 3.1 Zum Eilantrag darauf hingewiesen worden

Hinweis: Es gibt ein gleichlautendes Schreiben der Mutter, das nicht beigefügt ist.

Das Verwaltungsgericht hatte damit keine Auswahl, ob unsere Kinder zu beteiligen sind oder nicht. Unsere Kinder waren Beteiligte auf Grund der unmittelbaren Betroffenheit durch den Verwaltungsakt und durch die Anfechtung in jeglicher geeigneten Form gegen den Verwaltungsakt der Inobhutnahme von AAAA und BBBB durch ihre einzigen Vertreter, durch uns Eltern.
Unsere Kinder waren Kläger.


Es muss für den Petitionsausschuss zu 372/14 beeindruckend gewesen sein, mit wieviel Konsequenz die Gerichte am Gesetz vorbei gearbeitet hatten. Anlage 17 (~0,8 MB) 📥: Minderjährige Kläger erscheinen doch bitte nicht im Rubrum einer Verwaltungsgerichtsentscheidung. Wo käme man denn da hin? Von einem Staat zu einem Rechtsstaat, doch bitte nicht unter Federführung Hamburgs.

Art. 1 Abs. 1 GG: 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

ist schließlich auch so umständlich unmissverständlich alt und tatsächlich schon seit 24.05.1949 wirksam, jedenfalls theoretisch, dass man dem Wort niemanden aus Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG doch nicht unverhofft und völlig überraschend ein Rechtssubjekt, dazu noch einen Minderjährigen zuordnen kann. Was hat das Grundgesetz mit seinen Grundrechten mit dem politischen Kinder- und Jugendschutz und der Lufthoheit über den Kinderbetten zu tun?


HH-Drucksache 20/13096, Bericht des Eingabenausschusses (~0,1 MB) 📥: Darin ist auf Seite 1 und 2 zu lesen (Unterstreichung durch mich):

Der Eingabenausschuss hat in seiner Sitzung am 06. Oktober 2014 über 18 Eingaben beraten.
...
Alle übrigen Empfehlungen hat der Ausschuss einstimmig beschlossen.
Eine Abgeordnete der SPD-Fraktion und eine Abgeordnete der FDP-Fraktion haben an der Beratung und Abstimmung über die Eingabe 372/14 nicht teilgenommen.

Warum haben zwei Abgeordnete bei der Beratung und Abstimmung an genau einer Petition, der Eingabe 372/14, nicht teilgenommen, aber an den anderen 17? Vielleicht waren diese beiden zu spät zur Sitzung erschienen, womit Beratung und Abstimmung schon vorbei waren. Vielleicht gilt hier dann: Wer zu spät kommt, den belohnt das Leben.
Auf Seite 3 ist dann zu lesen:

372/14 Beschwerde über Jugendamt Dem Begehren kann nach Sach- und
Rechtslage nicht entsprochen werden

Ich sage Ihnen: Man hätte sich Fr. Christiane Ladewig nicht weitere 5,5 Jahre unterwerfen müssen, diese keine Zahlungen ab 24.02.2014 leisten lassen dürfen, von dieser ab 24.02.2014 keine Zahlungen annehmen dürfen und eine Sach- und Fachbearbeitung veranlassen müssen, damit Richter nicht auf dumme Gedanken zur Rechtslage kommen. Dann hätten Sie die jetzt vorhandene Rechtslage tatächlich nicht aufdecken lassen können. Jetzt liegt sie Ihnen vor und ist über das Maß meiner Familie hinaus erheblich, völkerrechtlich relevant und unverjährbar.


Vorläufiges Fazit: Wenn schon der Blick für das Offensichtliche fehlt, dann sollen die Petenten doch bitte bereuen, dass sie eine Petition eingereicht haben.

Stand der Bearbeitung: 26.05.2026